Kompetenzen der Hälfs-Aerzte. 599
Seit 1857 ist es den Generalärzten nachgegeben, statt des zweiten
Hülfsarztes einen geeigneten Lazarethgehülfen aus ihrem Geschäftsbereiche
auswählen und zur Dienstleistung in ihr Bureau beordern zu dürfen.
ur Remunerirung des Hülfspersonals im Bureau stehen dem Generalarzte
120 Thlr. jährlich zu Gebote, in welche sich Aerzte und Lazareth-Gehülfen
zu theilen haben. Der Lazarethgehülfe im Bureau wird je
nach seinen Leistungen bis zur Höhe von monatlich 3 Thlrn. remunerirt,
der Rest verbleibt dem Hülfsarzte. Diese Summe von 120 Thirn. wurde
früher bei einer Lazareth-Kasse des Garnisonortes des Generalarztes
erhoben, jetzt aber, seit 1858, gegen die vom Generälarzte bescheinigte
Quittung des Hülfsarztes von der Korpszahlungsstelle ausgezahlt ').— Es
sei schon hier erwähnt, dass, während früher der zur Remunerirung der
als Bureaugehülfen zu den Generalärzten kommandirten Hülfsärzte bewilligte
Betrag von 10 Thirn. monatlich, auch während des mobilen Zustandes
der Armee unverkürzt fortgewährt wurde, und der Bureaugehülfe
des stellvertretenden Generalarztes eine monatliche Zulage von 5 Thlr.
erhielt, seit 1854 für den Fall einer Mobilmachung der Assistenzarzt
eines mobilen Korps-Generalarztes auf die im Frieden bezogene Zulage
keinen Anspruch hat und auch der, dem stellvertretenden Generalarzte
beigeordnete Assistenzarzt keine Bureau-Zulage bezieht. Nur für den
all, dass ein Assistenzarzt im Frieden schon die Bureauzulage erhielt
und bei der Mobilmachung in das Bureau des stellvertretenden Generalarztes
übertritt, verbleibt ihm die Bureauzulage. Die 1859 cerneuerten
Anträge auf Gewährung der Zulage auch während des mobilen Zustandes
der Armee wurden ebenso abgewiesen, als die beantragte Gehaltserhöhung
für die zum Bureaudienst bei den mobilen Korps-Generalärzten
zu kommandirenden Lazarethgehülfen ?).
Zulagen für den Dienst in Lazarethen und in Dispensir-Anstalten.
(Reglement für die Friedens-Lazaretbe von 1852.)
8.101. Jeder, den ärztlichen Wachtdienst in einem Lazarethe versebende Assistenzund
Unterarzt, jedoch mit Ausschluss der einjährigen freiwilligen Aerzte (ohne Gohalt)
erhält dafür die sogenannte Lazarethdienst-Zulage, über deren Höhe das Nähere sub
88. 212 et seq. festgesetzt ist.
. 200. Die Assistenz- und Unterärzte, welche den Kraukendienst im Lazareth
haben, sie mögen dazu eigens in das Lazarcth kommandirt sein und daselbst wohnen,
oder, wie es bei den einzeln stehenden Kompagnien und Eskadrons der Fall ist, diesen
Dienst neben ihren übrigen Obliegenheiten beim Truppentheile wahrnehmen, erhalten
dafür eine Zulage.
8. 210. Auf diese Lazarethdienst-Zulage haben jedoch die als einjäbrigo Freiwillige
(ohne Gehalt) dienenden Aerzto keinen Anspruch d). Dagegen kann deren Zahlung
in denjenigen einzelnen Fällen, wo in Ermangelung von Assistenz- etc. Aerzten,
Lazarethgehülfen zu dem in Rede stehenden Dienste kommandirt werden, auch un
letztere erfolgen.
») Allerh. K.-O. vom 29. Juni 1828; Kriegsmin.-Erl. vom 18, August 1828; Cirkular
an die sämmtl. Militär-Aerzte vom 6. August 1828, Beilage ad 2; Cirkular an d. General-Aerzte
vom 24. August 1828; Provisarische Dienst - Instruktion für die General- Aerzte vom
9. Januar 1843, 8. 16; Cırkular a. d. General-Aerzte v. 27. Mai 1851; Kriegsmin. Erlass v.
16. Novenber 1850, 14. März 185), 20. Mai 1851, 7. März 1853, 4. Juli 1857, 27. Januar
1859; Erlass der Intendantur 1. Armee-Karps v. 24 März 1838; Reglement fir die Friedens-Lazarethe,
48. 229 bis 231.
%) Allerh. K.-O. v. 6, März 1833; Kriegsmin. Erlass v. 2. Januar 1851, 11. December
18354 und 24. Juni 1859; Cırkular an d. General-Aerzte v. 14. Januar 1851, 9. Febr. 1855,
30. Juni 1859,
3, Kriegsmin. Erl. vom 17. December 1844; Cirkular an die General-Aerzte v. 24. December
1844.