I. Europa. 410 24. Sachsen-Altenburg.
Hierdurch wird jedoch die Mitwirkung der Landstände des Herzogtums in
Ansehung der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung der Bundesverbindlichkeiten,
insoweit dieselbe verfassungsmäßig begründet ist ($ 204), nicht ausgeschlossen.]
IV. Abschnitt. Nachfolger in der Regierung.
$ 13. Die Nachfolge in der Regierung des Herzogtums ist, vermöge der Primogeniturordnung
vom 24. Juni 1703 und der letztwilligen Verordnung vom 11. Januar
1705, erblich in der geraden leiblichen und gesetzmäßigen Nachkommenschaft des
jetzt regierenden Herzogs vom Mannsstamme, nach den Grundgesetzen des Erstgeburtsrechts
und der Linealordnung; — dergestalt, daB beim Erlöschen der regierenden
Linie jederzeit der nächsten Linie und in derselben dem Erstgeborenen und dessen
männlicher Nachkommenschaft der Vorzug gebührt.
Hiernach bestimmt sich in dem Herzoglichen Spezialhause die Staatserbfolge
auch bei allen künftig demselben anfallenden Landen und Besitzungen in allen und
jeden Sukzessionsfällen, für welche übrigens die Verträge und das Herkommen in
dem Sächsischen Gesamthause der Ernestinischen und der Albertinischen Hauptlinie
die Richtschnur geben.
Dabei wird zugleich bestimmt, daß eine Übertragung der Landeschulden von der
neuen Erwerbung auf die Herzoglichen Hauptlande nicht ohne landschaftliche Zustimmung
erfolgen könne.
$ 14. Die Regentenhandlungen des Vorfahrers sind von dem Landesnachfolger
anzuerkennen und zu vertreten, sofern sie ohne Überschreitung der verfassungsmäßigen
und hausgesetzlichen Befugnis unternommen wurden.
V. Abschnitt. Volljährigkeit. Vormundschaft.
$ 15. Der Herzog und sämtliche Prinzen des Herzoglichen Hauses werden mit
dem zurückgelegten 21. Lebensjahre großjährig und beziehungsweise regierungsfähig.
Den Prinzen des Hauses kann der regierende Herzog, auf Ansuchen ihres bisherigen
oder hierzu besonders bestellten Vormundes, die Großjährigkeit erteilen,
wenn sie wenigstens das 18. Jahr ihres Alters erfüllt haben.
Der Herzog selbst kann von dem, an Jahren ältesten regierenden Herrn des
Sächsischen Gesamthauses aller Linien, nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre, unter
Zustimmung der bisherigen Vormundschaft und Regentschaft, für großjährig erklärt
werden.
$ 16. Während der Minderjährigkeit des Landesnachfolgers wird, im Falle von
dem verstorbenen Regenten nicht deshalb besondere Bestimmungen getroffen worden
sind, die Vormundschaft und Regentschaft geführt zunächst von der leiblichen Mutter,
und, (wenn diese sich nicht mehr am Leben befindet oder anderweit vermählt oder
sonst verhindert ist), von dem den Jahren nach ältesten volljährigen Prinzen unter
den Agnaten im Herzoglichen Hause, und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, vom
ältesten regierenden Herrn im Gesamthause Sachsen, Gothaischer Linie.
$ 17. Der Vormundschaft steht ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehendes
Ministerium als Regentschaftsrat zur Seite, welchen dieselbe in allen Regierungsangelegenheiten
zu Rate zu ziehen hat.