Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Die  Funktionen.  $  189.  797

Die  hier  besprochene  reichsgesetzliche  Bestimmung,  EGVG.

&  11,  richtet  sich  in  erster  Linie  gegen  die  formellen  Beschränkungen
  des  Rechtswegs  gegen  pflichtwidrig  handelnde  .Beamte.
  Sie  verbietet  insbesondere  den  Fortbestand  des  französischen
Systems  der  „autorisation  pr&alable“  (oben  793)  und  der  Bestimmung
des  preußischen  Gesetzes  vom  13.  Februar  1854,  wonach  die  gerichtliche
  Verfolgung  von  Beamten  nur  zulässig  ist,  wenn  der
Kompetenzgerichtshof  auf  Betreiben  („Erhebung  des  Konflikts“)
der  vorgesetzten  Behörde  erklärt  hat,  daß  dem  Beamten  eine  „zur
gerichtlichen  Verfolgung  geeignete“  Handlung  zur  Last  falle.  Aber
EGVG.  $  11  trifft  weitergehend  auch  die  materiellen  Be
schränkungen.  Er  hebt  in  seinem  Abs.  1  die  „besonderen
Voraussetzungen“  auf,  welche  den  Rechtsweg  gegen  Beamte
einschränken,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  in  Abs.  2  bezeichneten
Bestimmungen  über  die  Vorentscheidung  des  obersten  Verwaltungsgerichtshofes
  bzw.  Reichsgerichts.  Unter  den  Begriff  dieser  „besonderen
  Voraussetzungen“  fallen  alle  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  zivil-  oder  strafrechtliche  Verfolgung  eines
Beamten  aus  Anlaß  seiner  amtlichen  Tätigkeit  irgendwie  erschweren
oder  an  besondere,  für  andere  Zivil-  und  Strafprozesse  nicht  bestehende
  Bedingungen  knüpfen.  Eine  landesgesetzliche  Vorschrift
dieser  Art  ist  insbesondere  auch  in  dem  oben  Anm.  4  angeführten
3.0  des  preußischen  Gesetzes  vom  11.  Mai  1842  zu  erblicken  und
ieser  $  6  daher,  wenngleich  der  preußische  Gesetzgeber  zu  verschiedenen
  Malen!  seine  Fortgeltung  behauptet  hat,  für  aufgehoben
zu  erachten*,

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weiteren  Verteidigung  vor  dem  Gerichte,  noch  dem  Gerichte  in  seiner  rechtlichen
  Entscheidung  der  Sache“.  Ebenso  das  bad.  G.,  betr.  d.  Verwaltungserichtshof
  vom  24.  Febr.  1880,  Art.  11  Abs.  9.  Dagegen  ist  nach  bayer.
echt  (Verwaltungsgerichtsgesetz  voın  8.  August  1878,  Art.  7  Abs.  3)  die
Vorentscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofs  ın  allen  Fällen  für  das  Gericht
bindend.  O.  Mayer,  VR  (2.  Aufl.)  1  206  Anm.  32  und  Fleiner,  Institut.  270
N.  22  halten  diese  Bestimmung  wegen  Widerspruchs  mit  $  11  EGVG  für
ungültig,  die  herrschende  Meinung  in  Bayern  erachtet  sie  für  gültig  (Lit.
beı  Fleiner  a.  a.  O..  Wenn  man  sie  so,  wie  v.  Seydel-Piloty,  Bayer.  StR
1  437  tut,  anlegt;  ist  gegen  die  Gültigkeit  nichts  einzuwenden.  .
i  Vgl.  LVG  8  13]  (oben  Anm.  4);  G.  vom  1.  August  1%9  (oben  $  149
S.  612  Anm.  b,  8  5).

k  Gleiche  Ansicht:  O.  Mayer,  VR  1.  Aufl.  1  2937,  ‚2.  Aufl.  1  209
204  N.  27;  Fleiner,  Instit.  270  N.  22;  Thoma  im  JahrbÜfR  4  208  N.  1;
v.  Roenne,  StR  (4.  Aufl.)  1  509  Anm.  2  (hält  den  $  6  schon  durch  die  preuß.
Verfassung,  Art.  97,  für  aufgehoben);  Jastrow  bei  Gruchot  80  332ff.  Für
die  Fortgeltung  des  $  6,  die  in  Preußen  herrschende  Meinung  (vgl.  z.  B.
Stoelzel,  Rechtsweg  und  Komp.-Konflikt  226;  Loening,  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden
  315;  Oppenhoff,  Ressortverhältnisse,  2.  Aufl.,  343),  die
Gerichtspraxis  (RGZ  18  123,  20  295,  51  329;  Gruchot,  89  1023,  46  1108;
OVGEntsch.  57  480)  und  auch  dıe  Voraufl.  dieses  Buches  $.  681  N.  7.  Zum
Beweise  der  Fortgeltung  beruft  man  sich  gern  auf  $  13  GVG,  wonach  die
Landesgesetzgebung  den  Wirkungskreis  der  ordentlichen  Gerichte  abzugrenzen
habe  (oben  8  180  Anm.  10),  Könne  sonach  durch  Landesgesetz  die  Schadensersatzklage
  dem  Rechtswege  im  ganzen  entzogen  werden,  so  könne  dies
auch  teil-  und  bedingungsweise  geschehen,  indem  durch  das  Landesgesetz