Allgemeine Bestimmungen.
S. I1. Die neuen Taxen treten mit dem 1. Januar 1883 ausschliessend
D
*
SmO
—
in Wirksamkeit.
. Wenn in aler Taxc der Preis für einzelne Gewichtspositionen
nicht ausgesetzt ist, so findet die Berechnung in folgender
Weise statt:
a. Für kleinere Gewichtsmengen berechnet sich der Preis direkt
nach der niedrigsten Taxposition (z. B. 1 Gramm Croecus
30 Pf., daher 0,5 Grm. = 15 Pf., 0,1 Grm. = 3 Pf.);
bei grösseren Gewichtsmengen wird der Taxpreis in der
Weise berechmet, dass für 1 Grm. das achtfache von 0,1 Grm.,
für 10 Grm. das achtfache von 1 Grm., für 100 CGrm. das
achtfache von 10 Grm., für 500 Grm. das dreifache von
100 Grm. genommen wird (z. B. 10 Grm. Acid. sulfur. dil.
= 5Pf., 100 Grm. = 40 Pf., 500 Grm. = 120 Pf.).
Sind bei einem Arzneimittel für verschiedene Quantitiäten die
Preise normirt, so kommt bei der Bercchnung die für das
nächst kleinere Gewicht gegehene Taxe in Anwendung, bis
der Preis der nüchst höheren Gewichtsabstufung erreicht ist;
#0 kostet 0,01 Gramm Atropinum sulfur. 10 Pf. 0,07 Gramm
kosten 60 Pf. nicht 70 Pf., da der Preis von 0,1 Gramm zu
60 Pf. angesetzt ist.
—
Das Minimum cines einzeinen Preis-Ansatzes sind drei Plennige,
Pfennigbrüche werden in jeder Position zu einem vollen Plennig
berechnet.
Bei dem Taxiren aller ürztlichen Ordinationen ist der aus
dem Summiren der einzelnen Positionen sich ergebende Taxpreis
— wenn dlerselbe 1 Mark nicht übersteigt — auf die
Weisc auf zurunden, dass 1 bis 4 Pfemiige auf 5 Pfennige und
6 bis 9 Pfennige auf 10 Pfennige erhöht werden.
Wem jedoch der Taxpreis einer ärztlichen Ordination 1 Mark
übersteigt, wird in der Weise ab gerundet, dass z. B. 1 Mark
*7)