Contents : Der Fehlspruch von Versailles.

Allgemeine  Bestimmungen.

S.  I1.  Die  neuen  Taxen  treten  mit  dem  1.  Januar  1883  ausschliessend

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in  Wirksamkeit.

.  Wenn  in  aler  Taxc  der  Preis  für  einzelne  Gewichtspositionen

nicht  ausgesetzt  ist,  so  findet  die  Berechnung  in  folgender

Weise  statt:

a.  Für  kleinere  Gewichtsmengen  berechnet  sich  der  Preis  direkt
nach  der  niedrigsten  Taxposition  (z.  B.  1  Gramm  Croecus
30  Pf.,  daher  0,5  Grm.  =  15  Pf.,  0,1  Grm.  =  3  Pf.);

bei  grösseren  Gewichtsmengen  wird  der  Taxpreis  in  der
Weise  berechmet,  dass  für  1  Grm.  das  achtfache  von  0,1  Grm.,
für  10  Grm.  das  achtfache  von  1  Grm.,  für  100  CGrm.  das
achtfache  von  10  Grm.,  für  500  Grm.  das  dreifache  von
100  Grm.  genommen  wird  (z.  B.  10  Grm.  Acid.  sulfur.  dil.
=  5Pf.,  100  Grm.  =  40  Pf.,  500  Grm.  =  120  Pf.).

Sind  bei  einem  Arzneimittel  für  verschiedene  Quantitiäten  die

Preise  normirt,  so  kommt  bei  der  Bercchnung  die  für  das

nächst  kleinere  Gewicht  gegehene  Taxe  in  Anwendung,  bis

der  Preis  der  nüchst  höheren  Gewichtsabstufung  erreicht  ist;

#0  kostet  0,01  Gramm  Atropinum  sulfur.  10  Pf.  0,07  Gramm

kosten  60  Pf.  nicht  70  Pf.,  da  der  Preis  von  0,1  Gramm  zu

60  Pf.  angesetzt  ist.

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Das  Minimum  cines  einzeinen  Preis-Ansatzes  sind  drei  Plennige,

Pfennigbrüche  werden  in  jeder  Position  zu  einem  vollen  Plennig
berechnet.

Bei  dem  Taxiren  aller  ürztlichen  Ordinationen  ist  der  aus

dem  Summiren  der  einzelnen  Positionen  sich  ergebende  Taxpreis
  —  wenn  dlerselbe  1  Mark  nicht  übersteigt  —  auf  die
Weisc  auf  zurunden,  dass  1  bis  4  Pfemiige  auf  5  Pfennige  und
6  bis  9  Pfennige  auf  10  Pfennige  erhöht  werden.

Wem  jedoch  der  Taxpreis  einer  ärztlichen  Ordination  1  Mark
übersteigt,  wird  in  der  Weise  ab  gerundet,  dass  z.  B.  1  Mark

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