Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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staͤnde der Uebertretung, die Verdoppelung der §. 8 bezeichneten Geldbuße, 
anstatt derselben aber eine verhaͤltnißmaͤßige Freiheitsstrafe, die vier Jahre 
nicht uͤbersteigen darf, und den Verlust des Gewerbes, bei welchem die Kon- 
trebande oder Zoll-Defraudation begangen ward, bis zu fünf Jahren nach sich. 
Doch kann ausnahmsweise nach richterlichem Ermessen, mit Berücksichti- 
gung aller Umstände des vorliegenden Falles und der vorausgegangenen Fälle, 
auf die oben bezeichnete Geldstrafe dann erkannt, auch von der Entziehung 
des Gewerbebetriebes Abstand genommen werden, wenn der Schuldige die 
Kontrebande oder Defraudation nicht erwerbsmäßig betreibt, oder wenn der- 
selbe nicht eine der früheren, oder die letzte Uebertretung unter erschwerenden 
C.5. 10 bis 14) oder überhaupt unter solchen Umständen begangen hat, un- 
ter welchen die betrügliche Absicht bestimmt vorgelegen hat, oder vorliegt. 
Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, findet dann statt 
derselben verhältnißmaßige Freiheitsstrafe, jedoch nicht über vier Jahre, Statt. 
S. 5. 
ce; Fille, wo Die Kontrebande oder Zoll-Defraudation wird als vollbracht ange- 
die Kontre= 
bande oder UnoOmmen: 
Defrauda= 
* 1) wenn bei der Anmeldung an der Zollstätte 
* a) Gewerbetreibende und Frachtführer verbotene oder zollpflichtige Ge- 
genstände gar nicht oder in zu geringer Menge, oder in einer Be- 
schaffenheit, die eine geringere Abgabe würde begründet haben, de- 
klariren, oder 
b) andere Personen dergleichen Gegenstände wider besseres Wissen un- 
richtig deklariren oder bei der Revision verheimlichen; 
2) wenn bei dem Transporte verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände 
in dem Grenzbezirke 
a) die Zollstätte, bei welcher dieselben bei dem Eingange oder Ausgange 
hätten angemeldet und gestellt werden sollen, ohne solche Anmeldung 
und Stellung überschritten oder ganz umgangen, 
b) die vorgeschriebene Zollstraße oder der in dem Zollausweise bezeich- 
nete Weg nicht inne gehalten, 
R) der Transport ohne Erlaubniß der Behörde adußer der gesetzlichen 
Tageszeit bewirkt wird, oder
	        
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