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staͤnde der Uebertretung, die Verdoppelung der §. 8 bezeichneten Geldbuße,
anstatt derselben aber eine verhaͤltnißmaͤßige Freiheitsstrafe, die vier Jahre
nicht uͤbersteigen darf, und den Verlust des Gewerbes, bei welchem die Kon-
trebande oder Zoll-Defraudation begangen ward, bis zu fünf Jahren nach sich.
Doch kann ausnahmsweise nach richterlichem Ermessen, mit Berücksichti-
gung aller Umstände des vorliegenden Falles und der vorausgegangenen Fälle,
auf die oben bezeichnete Geldstrafe dann erkannt, auch von der Entziehung
des Gewerbebetriebes Abstand genommen werden, wenn der Schuldige die
Kontrebande oder Defraudation nicht erwerbsmäßig betreibt, oder wenn der-
selbe nicht eine der früheren, oder die letzte Uebertretung unter erschwerenden
C.5. 10 bis 14) oder überhaupt unter solchen Umständen begangen hat, un-
ter welchen die betrügliche Absicht bestimmt vorgelegen hat, oder vorliegt.
Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, findet dann statt
derselben verhältnißmaßige Freiheitsstrafe, jedoch nicht über vier Jahre, Statt.
S. 5.
ce; Fille, wo Die Kontrebande oder Zoll-Defraudation wird als vollbracht ange-
die Kontre=
bande oder UnoOmmen:
Defrauda=
* 1) wenn bei der Anmeldung an der Zollstätte
* a) Gewerbetreibende und Frachtführer verbotene oder zollpflichtige Ge-
genstände gar nicht oder in zu geringer Menge, oder in einer Be-
schaffenheit, die eine geringere Abgabe würde begründet haben, de-
klariren, oder
b) andere Personen dergleichen Gegenstände wider besseres Wissen un-
richtig deklariren oder bei der Revision verheimlichen;
2) wenn bei dem Transporte verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände
in dem Grenzbezirke
a) die Zollstätte, bei welcher dieselben bei dem Eingange oder Ausgange
hätten angemeldet und gestellt werden sollen, ohne solche Anmeldung
und Stellung überschritten oder ganz umgangen,
b) die vorgeschriebene Zollstraße oder der in dem Zollausweise bezeich-
nete Weg nicht inne gehalten,
R) der Transport ohne Erlaubniß der Behörde adußer der gesetzlichen
Tageszeit bewirkt wird, oder