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d) Gegenstände ohne den vorschriftsmaßigen Zollausweis betroffen wer-
den, oder mit diesem nicht übereinstimmen;
8) wenn über verbotene oder zollpflichtige Gegenstände, welche aus dem
Auslande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zoll-
stärte, oder, wenn über derartige, zur Durchfuhre oder zur Versen-
dung nach einer öffentlichen Niederlageanstalt deklarirte, oder sonst un-
ter Begleitschein gehende Gegenstände auf dem Transporte eigenmächtig
verfügt wird;
4) wenn Gewerbetreibende in dem Grenzbezirke sich nicht, in Gemäßheit
der nach K. 35 des Zollgesetzes getroffenen Anordnungen, über die er-
folgte Versteuerung oder die steuerfreie Abstammung der vorgefundenen
Gegenstände ausweisen konnen;
5) wenn unverzollte Waaren aus einer Anstalt zur Niederlage derselben
ohne vorschriftsmäßige Deklaration (Abmeldung) entfernt werden.
Das Daseyn der in Rede stehenden Vergehen und die Anwendung der
Strafe derselben wird in den vorstehend unter 1 bis 5 angeführten Fällen
lediglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Kann jedoch in den unter 2 und 4 angeführten Fällen der Angeschul-
digte vollständig nachweisen, daß er eine Kontrebande oder Defraudation nicht
hatte verüben können oder wollen:; so findet nur eine Ordnungsstrafe nach
Vorschrift des §. 17 Statt. «
§.6.
Wenninvenindem§.ssvaollgeseheöbezeichnetenFällenderzoll-
ordnungsmaͤßige Ausweis uͤber die in dem Binnenlande transportirten Waa-
ren nicht zur Stelle ertheilt werden kann, oder der erforderliche Vermerk in
den Handelsbuͤchern fehlt, oder die verordnete Anmeldung unterblieben ist: so
wird zwar hierdurch der Verdacht einer begangenen Zoll-Defraudation und
dem Befinden nach die vorlaufige Beschlagnahme der, ohne die vorgeschriebene
Bezettelung oder Vermerkung in den Handelsbüchern, vorgefundenen Waaren
begründet. Widerlegt sich aber dieser Verdacht bei néherer uUntersuchung: so
findet nur eine Ordnungsstrafe nach F. 17 Statt.