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1) derjenige, welcher dieses Vergehen veruͤbt, verfaͤllt, neben der auf die
Uebertretung selbst gesetzten Strafe, noch außerdem in eine Freiheits-
strafe von zwey bis drey Monathen;
2) wird die Kontrebande oder Zoll-Defrandation von drey oder mehren
zu diesem Zwecke verbundenen Personen unter dem Schutze einer Ver-
sicherung verübt: so ist die nach Verschiedenheit der in dem F. 12 ver-
zeichneten Fälle verwirkte Strafe gegen den Anführer mit achtmonath--
licher bis einjähriger, und gegen die übrigen Theilnehmer mit viermo-
nathlicher bis sechsmonathlicher Freiheitsstrafe zu schärfen;
3) der Versichernde (Assekurateur), sowie der Vorsteher einer Versicherungs-
Gesellschaft, hat in den Fallen 1 und 2 eine Freiheitsstrafe von ein
und ein halb bis zwey Jahren, jeder der übrigen Mitglieder der Ge-
sellschaft eine solche von sechs Monathen bis zu einem Jahre verwirkt;
4) außerdem unterliegen die zum Zwecke der Versicherung angelegten Fonds
der Konfiskation.
Falls hierzu nicht zu gelangen ist: so ist anstatt der Konfiskation eine
von sammtlichen Theilnehmern unter solidarischer Haftung zu erhebende Geld-
strafe von fünf Hundert bis fünf Tausend Thalern verwirkt.
g. 14.
Wer bei Verübung einer Komrebande oder Zoll-Defraudation Waffen
oder andere gleich gefährliche Werkzeuge zum Widerstande gegen die Zollbe-
amten mit sich führt, den trifft neben der ordentlichen Strafe des Vergehens
sechsmonathliche bis einjährige Freiheitsstrafe.
Sind von dem Angeschuldigten die Waffen wirklich gebraucht worden: so
treten die allgemeinen Strafgesetze ein.
Die Vermuthung, die Waffen zum Widerstande gegen die Zollbeamten mit
sich geführt zu haben, trifft insonderheit denjenigen, welcher im Grenzbezirke
auf NRebenwegen oder zur Nachtzeit bei einer Kontrebande oder Defraudation
mit Waffen betroffen wird, sofern nicht aus den Umständen unzweifelhaft her-
vorgeht oder der Beweis geführt wird, daß der Zweck der Führung der
Waffen in keinem Zusammenhange mit der Defraudation steht.
SK. 15.
ee. Strafe der
#bsinehmee. In Bezug auf die Theilnahme an einer Kontrebande oder Defraudation
wird bestimmt: