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1) derjenige, der an einer Kontrebande oder Defraudation unmittelbar
(als Urheber) Theil nimmt, wird mit der vollen Strafe, und im Falle
er früher schon wegen einer solchen Uebertretung verurtheilt worden,
mit der Strafe des Rückfalles belegt;
2) wenn auch nur zwey Personen zu einer Kontrebande oder Defraudation
sich verbinden, soll jeden Theilnehmer die volle Strafe der gemeinschaft-
lich ausgeführten Uebertretung treffen;
3) Gehülfen und Begünstiger bei einer Zoll-Defraudation werden, in dem
Verhältniß zur Strafe des urhebers, nach Maßgabe der allgemeinen
strafgesetzlichen Bestimmungen bestraft;
4) die Strafe des Rückfalles findet auf Theilnehmer, Gehülfen und Be-
günstiger nur dann Anwendung, wenn sie selbst rückfällig sind.
g. 16.
Die Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung einer Fni .
Gefälleentziehung wird, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe durch amicchen
einen unverschuldeten Zufall entstanden ist, mit einer Geldbuße geahndet, welche bei,
verbotenen Gegenständen dem sechsten Theile des Werthes derselben und bei
anderen Gegenständen dem sechsten Theile der Eingangsabgabe gleichkommt.
g. 17.
Die Uebertretung der Vorschriften des Zollgesetzes und der Zollordnung, 4. Eirafe ver
sowie der in Folge derselben öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschrif- «
ten, fuͤr welche keine besondere Strafe angedroht ist, wird mit einer Ord-
nungsstrafe von einem bis zehen Thalern geahndet.
g. 18.
Soweit eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen Mangels an Hülfs- re
gegenständen nicht beizutreiben ist, tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe, bußze in Fre-
nach dem Verhältnisse von 16 guten Groschen bis 1 Thaler Preußisch Kourant
zu einem Tag Gefängniß.
g. 19.
Die Freiheitsstrafen sind nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze und
nach Verschiedenheit ihrer Dauer entweder einfache Gefängniß= oder Straf-
arbeits= und Zuchthaus-Strafen.
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