Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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g. 20. 
t- Handel= und Gewerbe-Treibende haben für ihre Diener, Lehrlinge, Markt- 
dr helfer, Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, ihr Gesinde und die sonst in 
Geleoufe ihrem Dienste oder Tagelohne stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie 
aufhaltenden Personen, andere nicht zur Handel= und Gewerbetreibenden Klasse 
gehörende Personen aber nur für ihre Ehegatten und Kinder, rücksichtlich der 
Geldbußen, Zollgefälle und Prozeß-Kosten, zu haften, in welche die solcher- 
gestalt zu vertretenden Personen, wegen Verletzung der, bei Ausführung der 
ihnen von den subsidiarisch Verhafteten übertragenen, oder ein für allemahl 
überlassenen Handels-, Gewerbs= und anderen Verrichtungen zu beobachtenden 
zollgesetzlichen oder sonstigen Zollverwaltungs-Vorschriften verurtheilt wor- 
den sind. 
Dem Großherzeglichen Staats-Ministerium, Departement der Finanz-# 
bleibt jedoch in allen Fällen vorbehalten, die Geldbuße entweder von dem 
subsidiarisch Verhafteten einbringen, oder solche, sey es in Natur oder im 
Verwandlungswege (F. 18), an dem Angeschuldigten vollstrecken zu lassen, ohne 
daß lebteren Falles die Verbindlichkeit des subsidiarisch Verhafteten, rücksicht- 
lich der zu erseßzenden Gefälle und zu berichtigenden Prozeß-Kosten dadurch 
aufgehoben wird. 
g. 21. 
zechesincun Der in Folge eines Zollvergehens eintretende Verlust der Gegenstände 
l- des Vergehens trifft jederzeit den Eigenthümer, vorbehältlich seiner und jedes 
Betheiligten, nach dem Civil-Rechte zu beurtheilenden Regreß-Ansprüche gegen 
den Schuldigen. Eine Ausnahme findet nur Statt, wenn die Kontrebande oder 
Defraudation von dem bekannten Frachtfahrmanne oder Schiffer, der erweiß- 
lich das Geschäft des Frachtführens als Gewerbe ausübt und dem der Trans- 
port allein anvertraut war, ohne Theilnahme und Mitwissen des Eigenthü- 
mers, oder des in dessen Nahmen handelnden Befrachters verübt worden 
ist, und wenn der Fuhrmann oder Schiffer nicht zu denjenigen Personen ge- 
bhört, für welche der Eigenthümer oder der Befrachter, nach Vorschrift des 
g. 20, subsidiarisch verhaftet ist; in diesem Falle trikt statt der Konfiskation 
die Verpflichtung des Waarenführers ein, den Werth jener Gegenstände zu 
entrichten. 
Kann die Konfiskation nicht mehr in der Wirklichkeit erfolgen: so muß 
der, in Ermangelung anderer Beweiömittel, durch eidliche Schätzung ausge-
	        
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