Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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mittelte Werth der Gegenstaͤnde bezahlt werden. Wenn die Schaͤtzung unmoͤg- 
lich ist, wird, anstatt der Konfiskation, auf fünf und zwanzig bis Tausend 
Thaler Preußisch Kourant erkannt und die Geldstrafe zu zehen bis Hundert 
Thalern festgesetzt. 
#S#. 22. 
Das Eigenthum der Gegenstände, deren Konfiskation erkannt wird, 
ist als in dem Augenblicke, wo dieselben in Beschlag genommen worden sind, 
auf den Staat übergegangen zu betrachten und kann nach den Grundsätzen 
der Civil-Gesetze über die Vindikation gegen jeden dritten Besitzer ver- 
folgt werden. 
S#. 28. 
Treffen mit einem Zollvergehen andere Verbrechen zusammen: so kommt ). irusammen 
die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere vorgeschriebenen n Ver- 
zur Anwendung. schen 
g. 24. 
Wird die Kontrebande oder Defraudation mittelst einer Faͤlschung des Wn der 
Waarenverschlusses veruͤbt, so tritt der Strafe des Zollvergehens die Strafe t 
der Faͤlschung öffentlicher Urkunden hinzu. urhft 
g. 25. 
Die Bestechung der Zollbeamten wird nach den über die Bestechung öf- u 
fentlicher Beamten bestehenden Strafgesetzen geahndet. 
g. 26. 
Die Strafgefetze wegen der Widersetzlichkeit gegen oͤffentliche Beamte fin- et 
den auf derartige Vergehen gegen Zollbeamte gleichfalls Anwendung. 
5. 27. 
In Fällen, wo die auf die Kontrebande und Defraudation gesetzten Stra= #. Verl#hrung. 
fen zu erkennen sind, tritt die Verjährung des Vergehens nach drey Jahren, 
in Fällen anderer Art (.§. 16 und 17) tritt sie nach einem Jahre ein. 
Außerdem gelten wegen der Verjährung die allgemeinen strafgesetzlichen Be- 
stimmungen.
	        
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