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Pflege und Unterhaltung Kostenaufwand Seitens der Zoll-oder Steuer-Be-
börde erfordert, oder die in Beschlag genommenen Waaren dem Verderben
bei der Aufbewahrung unterworfen sind, muß die Veräußerung derselben als-
bald veranlaßt werden.
g. 82. c. Festficlung
Die Zollvergehen werden, soweit sie von den Zoll= oder Steuer-Beam- funorchnd
ten entdeckt worden, durch Niederschreibungen derselben konstatirt. wurb ##
§. 33.
Diese Niederschreibungen müssen enthalten:
1) das Datum und den Ort der Aufnahme;
2) die vollständige Angabe des Hergangs der Sache und der dabei zuge-
gen gewesenen Personen und
3) die Unterzeichnung der letzteren oder die Erwähnung, daß dieselben nicht
haben unterzeichnen wollen oder können.
Die Niederschreibung, deren Aufnahme in der Regel sofort zu bewirken
ist, muß von den Beamten, mit der Versicherung der Richtigkeit des Inhaltes
auf den Diensteid, unterzeichnet werden.
Die von zwey Zoll= oder Steuer-Beamten über ein von ihnen entdeck-
tes Zollvergehen vorschriftsmäßig aufgenommene Niederschreibung begründet ei-
nen vollen Beweis der Thatsache, welche sie darin aus eigner Wahrnehmung
angeben.
* 34.
Die Untersuchung und Entscheidung der Zollvergehen steht in den Fällen, #
wo eine Freiheitsstrafe oder Gewerbsentziehung unmittelbar Statt findet, oder
bei dem Zusammentreffen mit anderen Verbrechen (§.§. 23 bis 26) den Ge-
richten, dagegen in den Fällen, wo eß nur auf eine Ordnungsstrafe ankommt,
den Zoll= oder Steuer-Behörden ausschließlich zu.
In den übrigen Fallen sind diese letzteren ebenfalls zuständig, es kanr
jedoch der General-Jaspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines,
so lange noch kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Berweisung der Sarhe
zum gerichtlichen Verfahren verfügen, und ebenso der Angeschuldigte während
der Untersuchung und binnen zehen Tagen nach Eröffnung des Straförscheides.