Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

  
  
Seite des Nr. der 
ISn hal t. Regierungs- [Bekannt= 
BlatteS. machung. 
Unterstütz sanstalt fir die Witwen und Waisen der Medi- 
zinal- Personen ......... ........... .....»9—18· — 
Untersuchungssachen wider Gwrnie Inkulpaten. Liqui. 
diren in denselben . 115. J. 
Siche auch Liquidiren. 
Wagabunden. Konvention mit Schwarzburg: Awdosstadt *- 
Oktober, wegen gegenseitiger Uebernahme derselben .. 153—159 
Verbrauchsabgaben in mehren Städten. Bestimmung darüber, 
welchen Behörden in Fällen der Zuwiderhandlung gegen die Vor- 
schriften zur Sicherung jener Abgaben die Untersuchung und Be- 
strafung zustbttt. ..114. 
Verbrecher und sonstige der öffentlichen Sicherheit gefährliche In- 
dividuen. Uebereinkunft mit Baiern, wegen Gestattung der Nach- 
eile der beiderseitigen Behörden und Sicherheitsmannschaften ge- 
  
genjene.................................................... 115—117 
Verheirathung einer ausländischen Frauens-Person in einem Groß- 
herzoglichen Heimathöbezirkeeeee .. 113. 
Werkehr. Geseß über denselben mit den zu dem Zollvereine e gehori. 
gen Länden 105—100 
TZ 
) 
I 
WVorauomusterung der Militär= Dinspsichtge. 27. 
w. 
Waaren-Lotterien, auswärtige. Das Einsehen in dieselben und 
das Kolligiren für solche verborrrnrnren . .. . .. 187. 
Wegeabgaben an Chaussee= und Brücken-Geld. Ersab der diesf. 
Verlaͤge an eine gewisse Klasse von Staatsdienen 119. 
Weimar (Großherzogkhum Sachsen Weimar-Eisenach). Konventio= 
nen und Uebereinkünfte desselben 
a) mit Coburg-Gotha, im Betreff des Liquidirens in Untersuchungösachen 115. 
b) mit der Krone Baiern, wegen Gestattung der gegenseitigen Nach- 
  
  
  
eile gegen Verbrecher etc. . . ... . .. ... 1 15—117 
c) mit Schwarzburg-Rudolstadt, wegen gegenseitiger Uebernahme 
der Vagabunden und Ausgewiesenen — erernaet— 222 R 1 53— 159 
Waldungen. Siehe Gemeindewaldungen.
	        
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