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tere Vorladung des Angeschuldigten zu Ende gefuͤhrt und entschieden. Diese
Nachtheile muͤssen demselben in der Vorladung ausdruͤcklich bekannt gemacht werden.
g. 39.
Die Zeugen find verbunden, den an sie von den Zoll= oder Steuer-
Stellen ergehenden Vorladungen Folge zu leisten. Wer sich dessen weigert,
wird dazu auf Requisition des Zoll= oder Steuer= Amtes durch das Gericht,
in gleicher Art wie bei gerichtlichen Vorladungen, angehalten. Bei Vereidung
der Zeugen ist ein mit richterlicher Qualitat versehener Justiz-Beamter zuzu-
ziehen, oder die Zeugen sind zur Vereidung vor einen solchen Justiz-Beamten
zu stellen.
d. 40.
In Sachen, wo die Geldbuße und der Konfiskations-Werth zusammen
den Betrag von funfzig Thalern übersteigen, muß dem Angeschuldigten auf
Verlangen eine Frist von acht Tagen bis vier Wochen zur Einreichung einer
schriftlichen Vertheidigung gestattet werden. "
§.41.
Findet der General-Inspektor die Amwendung einer Strafe nicht begrün-
det: so verfügt er die Zurücklegung der Akten.
. 42.
Der Strafbescheid, welchem die Entscheidungsgründe beigefügt seyn müs-
sen, wird durch das Zoll= oder Steuer-Amt dem Angeschuldigten, nach Be-
finden der Umstände, zu Protokoll publizirt, oder durch Zufertigung einer
Abschrift desselben in der für die Vorladung vorgeschriebenen Form insinuirt. —
Bei Eröffnung des Strafbescheides sind dem Angeschuldigten zugleich die ihm
dagegen zustehenden Rechtsmittel bekannt, auch ist derselbe auf die Erhöhung
der Strafe aufmerksam zu machen, welche er in dem Falle einer Wiederholung
seines Vergehens zu erwarten hat, und daß dieses geschehen, ist in der Publika-
tions = Verhandlung zu erwahnen. Wird solches unterlassen: so hat die mit
der Publikation beauftragte Behörde eine Ordmungsstrafe verwirkt, den Kon-
travenienten trifft jedoch dessen ungeachtet bei einer Wiederholung des Ver-
gehens die auf letztere gesetzte Strafe.
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