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g. 438.
Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Berufung auf
richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbescheid
den Rekurs an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement der
Finanzen, ergreifen. Dieses muß jedoch binnen zehen Tagen nach der Eroͤff-
nung des Strafbescheides geschehen und schließt fernerhin jedes gerichtliche
Verfahren aus. Der Rekurs ist bei dem Zoll= oder Steuer-Amte, welches
die Publikation bewirkt hat, anzumelden. — Wenn mit der Anmeldung des
Rekurses nicht zugleich dessen Rechtfertigung verbunden ist: so wird der Ange-
schuldigte durch das Zoll- oder Steuer-Amt aufgefordert, die Ausführung seiner
weitern Vertheidigung in einem nicht über vier Wochen hinaus anzusetzenden Ter-
mine zu Protokoll zu geben oder bis dahin schriftlich bei demselben einzureichen.
S. 44.
Die Verhandlungen werden hiernächst an den General-Inspektor und
von diesem zur Abfassung des Rekurs-Resoluts an das Großherzogliche Staats-
Ministerium, Departement der Finanzen, eingesendet. Hat jedoch der Ange-
schuldigte zur Rechtfertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel,
deren Aufnahme erheblich befunden wird, angeführt, oder erscheint sonst die
Untersuchung noch unvollständig: so wird die Fortsetzung derselben nach den
obigen Bestimmungen angeordnet, worauf in erster Instanz anderweit entschic-
den oder — dafern der General-Inspektor seinen Strafbescheid abzuandern
sich nicht bewogen findet — die vervollständigten Untersuchungs-Akten sofort
wieder eingesendet werden.
g. 45.
Das Rekurs-Resoluk, welchem die Entscheidungsgründe beizufügen find,
wird an den General-Inspektor und von demselben an das betreffende Zoll-
oder Steuer-Amt befördert und von diesem nach den Borschriften im §. 42
eröffnet.
5 46.
Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer den baren
Auslagen an Porto u. s. w. keine Kosten zum Ansatze.