Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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g. 438. 
Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Berufung auf 
richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbescheid 
den Rekurs an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement der 
Finanzen, ergreifen. Dieses muß jedoch binnen zehen Tagen nach der Eroͤff- 
nung des Strafbescheides geschehen und schließt fernerhin jedes gerichtliche 
Verfahren aus. Der Rekurs ist bei dem Zoll= oder Steuer-Amte, welches 
die Publikation bewirkt hat, anzumelden. — Wenn mit der Anmeldung des 
Rekurses nicht zugleich dessen Rechtfertigung verbunden ist: so wird der Ange- 
schuldigte durch das Zoll- oder Steuer-Amt aufgefordert, die Ausführung seiner 
weitern Vertheidigung in einem nicht über vier Wochen hinaus anzusetzenden Ter- 
mine zu Protokoll zu geben oder bis dahin schriftlich bei demselben einzureichen. 
S. 44. 
Die Verhandlungen werden hiernächst an den General-Inspektor und 
von diesem zur Abfassung des Rekurs-Resoluts an das Großherzogliche Staats- 
Ministerium, Departement der Finanzen, eingesendet. Hat jedoch der Ange- 
schuldigte zur Rechtfertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, 
deren Aufnahme erheblich befunden wird, angeführt, oder erscheint sonst die 
Untersuchung noch unvollständig: so wird die Fortsetzung derselben nach den 
obigen Bestimmungen angeordnet, worauf in erster Instanz anderweit entschic- 
den oder — dafern der General-Inspektor seinen Strafbescheid abzuandern 
sich nicht bewogen findet — die vervollständigten Untersuchungs-Akten sofort 
wieder eingesendet werden. 
g. 45. 
Das Rekurs-Resoluk, welchem die Entscheidungsgründe beizufügen find, 
wird an den General-Inspektor und von demselben an das betreffende Zoll- 
oder Steuer-Amt befördert und von diesem nach den Borschriften im §. 42 
eröffnet. 
5 46. 
Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer den baren 
Auslagen an Porto u. s. w. keine Kosten zum Ansatze.
	        
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