101
g. 47.
Nach erfolgter stillschweigender (§. 84) oder ausdrücklicher Berufung auf K. Barkeben,
rechtliches Gehör, welche bei dem Steueramte anuzubringen ist, sind die Akten #chen zuanr-
an den General-Inspektor einzusenden, welcher solche dem Großherzoglichen
Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, zur Einleitung des weiter
Erforderlichen überreicht.
g. 48.
Die Fuͤhrung und Entscheidung der gerichtlichen Untersuchung erfolgt
durch die Behoͤrden und in der Form und dem Justanzenzuge, welche in den
allgemeinen Gesetzen bestimmt sind. Bei der Publikation der Straferkenut-
nisse ist jedoch auch Seitens der Gerichte nach §. 42 zu verfahren.
g. 49.
Liegt bereits ein Strafbescheid im Verwaltungswege vor: so ist derselbe
als nicht ergangen anzusehen, und es erkennt alsdann die zuständige Großher=
zogliche Landesregierung, entweder sofort auf dem Grunde der Verhandlungen
im Verwaltungswege, oder, nach ihrem Ermessen, nach vorgängiger gericht-
licher Vervollständigung der Untersuchung.
S. 50.
Wemnn die Fahigkeit des Angeschuldigten zur Zahlung der Geldbuße nicht
außer Zweifel ist: so muß zugleich auf die im Unvermögensfalle eintretende
Freiheitsstrafe erkannt werden.
51.
Die Vollstreckung der gerichtlichen Erkenntnisse geschieht von den Gerich= ##.Streftru,
ten, die der Entscheidungen im Verwaltungswege aber von der Zoll- oder
Steuer-Behörde, welche dabei nach den für Exekutionen im Verwaltungswege
ertheilten Vorschriften zu verfahren und, dafern es wirklicher Hülfsvollstreckung
bedarf, die Gerichte deshalb zu requiriren hat, welche verpflichtet sind, den
Anträgen der Zoll= und Steuer-Behörde hierauf zu genügen, ohne in wei-
tere Beurtheilung der Sache selbst einzugehen. Die Zoll= und Steuer-Behörde
kann nach umstanden der Volstreckung Einhalt thun und die Gerichte haben
ihren diesfallsigen Anträgen Folge zu geben.
15•!