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S#. 57.
Dem subsidiovisch Verhafteten steht gegen die Entscheidung des General-
Juspertors die Berufung entweder an das Großherzogliche Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen, oder an die Gerichte offen, und gegen die gericht-
liche Beurtheilung stehen demselben die nach dem geordneten Instanzenzuge
zulassigen Rechtsmiktel zu.
Hat der Kontravenient gegen den Strafbescheid eine andere Art der Be-
rufung als der subsidiarisch Verhaftete gewählt: so steht es dem letzteren frei,
sich der von dem ersteren gewählten Berufung nachträglich anzuschließen. Will
er dieses nicht: so bleibt das weitere Verfahren ausgesetzt, bis über das Zoll-
vergehen in dem von dem Kontravenienten gewählten Wege entschieden worden ist.
S. 58.
Ist der subsidiarisch Verhaftete auf die Vorladung der Behörde bei der
in dem Verwaltungswege beendigten Untersuchung nicht erschienen: so fertiget
der General-Inspektor, nachdem die Exekution gegen den Kontravenienten
vergeblich versucht worden, einen Zahlungsbefehl aus und läßt denselben dem
subsidiarisch Verhafteten mit dem Bedeuten zugehen, daß, wenn er sich zu der
Vertretung nicht verpflichtet halte, ihm dieserhalb binnen zehen Tagen die
Berufung an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement der Fi-
nanzen, oder an die Gerichte offen stehe.
S. 59.
Die abgesondert von der Untersuchung wider den Kontravenienten zur ge-
richtlichen Kognition gelangende subsidiarische Verhaftung wird summarisch er-
örtert und entschieden. Das Gericht darf hierbei nur auf die Beurtheilung
der Frage eingehen, ob der Fall der subsidiarischen Verhaftung nach den Ge-
setzen vorhanden sey. Eben dieses findet Statt, wenn der Kontravenient sich
bei dem verurtheilenden Erkenntnisse beruhiget, der subsidiarisch Verhaftete aber
von den in den Prozeß-Gesetzen geordneten Rechtsmitteln Gebrauch macht.
S#. 60.
Wenn Jemand, welcher eines Zollvergehens schuldig oder doch verdäch-!. BVersatee
tig ist, sich entfernt und abgabepflichtige Gegenstände ohne oder mit anderen giesen,
Sachen zurückgelassen hat: so wird hierüber — dafern derselbe unbekannt ist,
oder im Auslande sich aufhalt — eine offentliche Bekanntmachung von der enienten.