Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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jedoch bei einer Anmeldestelle, die zur Begleitscheinertheilung befugt ist, nach den 
Formen und Vorschriften des Begleitscheinverfahrens abgefertiget werden. 
g. 10. 
Um den Eingangs= und Durchgangs-Verkehr mit Ausgleichungsabgabe- 
pflichtigen Gegenständen möglichst zu erleichtern, kann die Abfertigung auch 
schon im Lande der Versenvung bei einem zur Begleitscheinertheilung befugten 
Zoll= oder Steuer-Amte geschehen, und es muß diese Abfertigung — hinsicht- 
lich durchgehender Gegenstände solcher Art, für welche Abgabenbefreiung in 
Anspruch genommen wird — dann erfolgen, wenn der Uebergang über eine 
nicht zur Begleitscheinertheilung befugte Anmelde= oder Hebe-Stelle bewirkr 
werden soll. Bei letzterer ist solchen Falles der Begleitschein vorzulegen. 
#. 11. 
Was in dem Zollgesetze vom heutigen Tage in Bezug auf die Verpflich- 
tung zur Entrichtung des Zolles (F. 15), die Hafkung der Waare (. 16), 
die Verjahrung der Abgabe (F. 17) und was ferner dort wegen der Einrich- 
tungen zur Beaufsichtigung und Erhebung des Zolles (T.S. 24, 25, 26, 27, 
28, 29, 30, 31, 33, 38, 40) und in den hierher gehörigen Bestimmungen 
der Zollordnung vorgeschrieben ist, findet gleichmäßig auch auf die Ausgleichungs- 
abgaben, jedoch mit dem Vorbehalte Anwendung, daß 
1) zwar auch rücksichtlich dieser Abgaben dasjenige gilt, was in dem Zoll- 
gesetze und in der Zollordnung, in Bezug auf die Grenze gegen das 
Ausland und wegen Inhaltung der von der Grenze bis zur Zollstelle 
einzuschlagenden, besonders zu bezeichnenden Straßen vorgeschrieben ist, 
daß aber die Bestimmungen wegen des Grenzbezirkes und der Binnen- 
linie hier nicht anwendbar sind, und daß 
2) was dort hinsichtlich der Grenz-Zollämter bestimmt ist, hier von den 
Anmelde= und Hebe-Stellen für die Ausgleichungsabgaben gilt. 
g. 12. 
Die Bestimmungen des Gesetzes wegen Untersuchung und Bestrafung der 
Zollvergehen vom heutigen Tage finden gleichmaͤßig auch auf die Zuwiderhand- 
lungen gegen die hier in Bezug auf die Ausgleichungsabgaben ertheilten Vor- 
schriften unter dem obigen Vorbehalte (§. 11) Anwendung. 
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