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Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar--
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Obschon nach Unserem Patente vom heutigen Tage, die Ertheilung eines
Lollgesetzes, einer Zollordnung und eines Zoll-Strafgesetzes betreffend, das
Gesetz über die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben vom 12.
Dezember 1833, soweit dasselbe für die Zollverwaltung bisher anwendbar ge-
wesen, vom 1. Juny dieses Jahres an durch Uns außer Kraft gesetzt worden
ist: so verordnen Wir doch, unter im Voraus ertheilter Zustimmung Unserer
getreuen Stände, daß das letzterwähnte Gesetz bis auf Weiteres da, wo auf
dasselbe in dem Gesetze über die Besteuerung der Branntwein-Fabrikation vom
18. Dezember 1833 und in dem Gesetze über die Versorgung des Großher-
zogthumes mit Salz vom 7. Februar 1834 Bezug genommen wird, auch für
die Zukunft noch Gültigkeit behalt.
urkundlich haben Wir dieses Patent höchsteigenhändig vollzogen und mie
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 1. May 1838.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
tdt. Ernst Müller.
Patent,
die fernere Gültigkeit des Zollgesetzes
vom 12. Dezember 1833 betreffend.