Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

118 
der Dinge diese Uebereinstimmung vernuͤnftiger Weise anders nicht er- 
klärt werden kann, als wenn man diese Person fuͤr den Thaͤter des 
fraglichen Vergehens achtet; wenn endlich 6) eine entgegengesetzte 
Wahrscheinlichkeit oder ein Widerspruch der im einzelnen Falle eintre- 
tenden Anzeigungen mit anderen erwiesenen Thatsachen in den Akten 
nicht vorliegt. 
Was hiernach über die Ueberführung der Person des Verbrechers 
durch Anzeigungen festgesetzt ist, das ist analog auch auf den Anzeigen- 
beweis von anderen Thatumständen anzuwenden. 
Höchstem Befehle gemäß wird dieselbe hierdurch öffentlich bekannt ge- 
macht. 
Weimar den 19. April 1888. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
IIII. Mit Verweisung auf die Bestimmungen in den §.K. 15 und 22 des 
Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 11. April 1833 machen wir den 
Polizey= Unterbehörden des Großherzogthumes andurch bemerklich, daß in den 
Fällen, wo eine ausländische Frauensperson durch Verheirathung in ei- 
nen biesseitigen Heimathobezirk zu treten brabsichtiget, die Ertheilumg eines 
Einwanderungs-Erlaubnißscheines für dieselbe nur dann berichtlich 
bei uns zu beantragen ist, wenn ohne die Beibringung eineo solchen 
die fragliche Auswanderung nicht gestattet wirde 
Weimar den 12. May 1858. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
IV. Nach einer auf unseren Antrag erfolgten höchsten Bestimmung soll bei 
jeder Anzeige eines forstlichen Vergehens, welche die Gestellung und Ver- 
urtheilung des Angeschuldigten hat zur Folge haben können, die Anzeigegebühr 
— das Pfandgeld — an die betheiligten Forstaufsichts-Beamten sofort aus- 
gezahlt werden, gleichviel ob dasselbe von dem Verurtheilten wieder beigebracht 
werden kann oder nicht. 
Hiernach werden die sämmtlichen Großherzoglichen Forstgerichte veranlaßt, 
mit dem Schlusse jeden Vierteljahres den betroffenen Forst-Rezepturen ein 
Verzeichniß der erkannten Anzeigegebühren, welche übrigens in den Sportel- 
Rechnungen zu vereinnahmen und wie alle übrige Sporteln zu erheben und 
zu gewähren sind, mitzutheilen, die Forst-Rezepturen aber erhalten die An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.