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Vertrages vom 25. Marz und 17. April 1856 wegen uUntersuchung und Be-
strafung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischerey-Frevel, Artikel 2 und 3
in analoge Anwendung gebracht werden, zugleich auch den zur Nacheile Be-
rechtigten die Ueberwachung des Hauses, worin sich der Geflüchtete befindet,
bis zur Herbeikunft der dem Großherzoglichen Staate angehörigen obrigkeit-
lichen Personen gestattet seyn.
Es wird jedoch in obigen Fällen (Artikel 1 und 2) vorau5gesetzt, daß
der verfolgende Offiziant zu seiner Legitimation mit einem schriftlichen Vor-
weis versehen seyn muß, wenn ihn nicht schon seine Dienstkleidung kenntlich macht.
Diese Erklärung soll gegen eine gleichlautende von Seiten der Koniglich
Baierschen Regierung gegen die diesseitige auszustellende ausgewechselt und,
sobald dieses geschehen ist, das Nöthige wegen öffentlicher Bekanntmachung
in den beiderseitigen Staaten auf die gewöhnliche Weise verfügt, auch auf
die genaueste Befolgung von den beiderseitigen Gerichts-, Polizey= und anderen
Behörden mit gebührender Strenge gehalten werden.
Weimar den 27. April 1838.
Großberzoglich Sächsssches Ministerium
der auswärtigen Wugelegenbeiten.
4 C. W. Freih. von Fritsch.
UI. Auf böchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Grohherzogs,
machen wir in Betreff der Erhebung der hin und wieder vorkommenden Erb-
gebühren und Siegelgelder zur Nachachtung sämmtlicher Justiz-Unter-
behörden hierdurch bekannt:
1.
Nicht blos diejenigen Erbgebühren, welche Amts= und Gerichts-
Diener an einigen Orten früher bezogen haben, welche aber durch §. 157
des Sportelgesetzes vom 27. April 1836 ausdrücklich abgestellt sind, son-