Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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dern auch alle dergleichen, hie und da vorkommende Bezüge der Gerichts- 
halter, Schuldheißen (Richter) und Gerichtsschöffen dürfen, als mit 
den Bestimmungen des gedachten Gesetzes unvereinbar, ferner nicht erhoben 
werden; es wäre denn, daß die genannten Personen solche Erbgebühren nicht 
als Sportel, sondern erweislich auf dem Grunde der dem Gerichts- 
inhaber zustehenden grundherrlichen Berechtigung erheben. 
2. 
Erbgebühren und Siegelgelder dürfen nie auf die Sportel-Liquidatio- 
nen gesetzt und mit denselben den Verpflichteten angefordert werden, sondern 
wo das Ligquidiren solcher, rechtmäßig hergebrachten, Gebühren den Gerichts- 
behörden bisher obgelegen, ist solches nur durch besondere kostenfreie Zufer- 
tigung zu bewirken. 
Weimar den 8. Juny 1838. 
Großberzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
IV. Nachdem in Folge höchster Genehmigung die Ortschaften 
Groß= und Kleinschwabhausen, Coppanz und Ozmarict, 
so wie der Ort Cunitz 
von dem Großherzoglichen Stadtgerichte Jena, bezüglich von dem Großher- 
zoglichen Justiz-Amte Dornburg getrennt und dem Großherzoglichen Justiz= 
Amte Jena inkorporirt, dem letzteren aber die DOrtschaften 
Golmsdorf, Naura und Beutnitz 
entnommen und dem Großherzoglichen Justiz-Amte Dornburg zugewiesen, 
endlich die, dem Großherzoglichen Amte Jena, bezüglich dem Stadtgerichte 
daselbst, seither unterstellt gewesenen Ortschaften 
Jenalöbnitz, Möberschütz und Rodigast 
dem Großherzoglichen Justiz-Amte Bürgel mit Tautenburg, zu Thalbürgel, 
am 20. und 21. d. M. einverleibt worden sind: so wird dieser Juriêdiktions= 
Wechsel hierdurch zu Jedermanns Kenntniß veröffentlicht. 
Weimar den 25. Juny 1838. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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