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dern auch alle dergleichen, hie und da vorkommende Bezüge der Gerichts-
halter, Schuldheißen (Richter) und Gerichtsschöffen dürfen, als mit
den Bestimmungen des gedachten Gesetzes unvereinbar, ferner nicht erhoben
werden; es wäre denn, daß die genannten Personen solche Erbgebühren nicht
als Sportel, sondern erweislich auf dem Grunde der dem Gerichts-
inhaber zustehenden grundherrlichen Berechtigung erheben.
2.
Erbgebühren und Siegelgelder dürfen nie auf die Sportel-Liquidatio-
nen gesetzt und mit denselben den Verpflichteten angefordert werden, sondern
wo das Ligquidiren solcher, rechtmäßig hergebrachten, Gebühren den Gerichts-
behörden bisher obgelegen, ist solches nur durch besondere kostenfreie Zufer-
tigung zu bewirken.
Weimar den 8. Juny 1838.
Großberzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
IV. Nachdem in Folge höchster Genehmigung die Ortschaften
Groß= und Kleinschwabhausen, Coppanz und Ozmarict,
so wie der Ort Cunitz
von dem Großherzoglichen Stadtgerichte Jena, bezüglich von dem Großher-
zoglichen Justiz-Amte Dornburg getrennt und dem Großherzoglichen Justiz=
Amte Jena inkorporirt, dem letzteren aber die DOrtschaften
Golmsdorf, Naura und Beutnitz
entnommen und dem Großherzoglichen Justiz-Amte Dornburg zugewiesen,
endlich die, dem Großherzoglichen Amte Jena, bezüglich dem Stadtgerichte
daselbst, seither unterstellt gewesenen Ortschaften
Jenalöbnitz, Möberschütz und Rodigast
dem Großherzoglichen Justiz-Amte Bürgel mit Tautenburg, zu Thalbürgel,
am 20. und 21. d. M. einverleibt worden sind: so wird dieser Juriêdiktions=
Wechsel hierdurch zu Jedermanns Kenntniß veröffentlicht.
Weimar den 25. Juny 1838.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.