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2.
Staatsdiener, welche Fourage oder Geldentschaͤdigung fuͤr Dienstpferde
erhalten, haben bei Dienstreisen von über sechs Meilen Entfernung von
ihrem Wohnorte, in so fern sie dafür Diäten beziehen, auch die verhältniß-
mäßigen Transport-Kosten, jedoch nur für jede weitere Meile ohne Un-
terschied zwischen Reisen im Inlande oder in das Ausland, anzusetzen. Diese
Bestimmung ist aber nicht auf Reisen innerhalb cines bestimmt abgegrenzten
Geschäftsbezirkes zu beziehen, selbst wenn solche Reisen über sechs Meilen sich
erstrecken sollten. 5
Staatsdiener, welche dergleichen aversionelle Transport-Verguͤtungen
nur im geringsten Satze von funfzig Thalern oder zwey und siebenzig
Scheffeln Hafer für das Jahr genießen, haben auf Reisen, für welche sie
deshalb besondere Transport-Vergütungen nicht erhalten, wohl aber Diäten
beziehen, für jedes Futter 4 gr. Stall= und Futter-Geld zu liquidiren.
4.
Die etwa verlegten Wegeabgaben, an Chaussee-Geld, Brücken-Geld 2c.,
sind auch den mit Dienstpferden oder aversioneller Transport-Vergütung
angestellten Staatsdienern zu ersetzen, in so fern solche nach den Bedingungen
ihrer Anstellung überhaupt Anspruch auf Ersatz von Verlägen haben.
5.
Den Staatsdienern, welche nach den vor dem 1. Januar 1834 gülti-
gen Vorschriften, im Vergleiche mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 27.
April 1836, an Transport-Gebühren mehr anzusprechen hatten, soll, so
lange sie ihre damalige Stelle bekleiden, auch diese Differenz aus der betrof-
fenen Kasse jedes Mahl vergütet werden.
Zu Urkund dessen haben Wir dieseßt Gesetz, welches durch das Regie-
rungs-Blatt ordnungsmäßig bekannt gemacht werden soll, höchsteigenhandig
vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen Weimar den 29. Juny 1858.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Geseß, vdt. Ernst Muͤller.
Abaͤnderungen und Nachtraͤge zu §. 106 des
Sportelgesetzes vom 27. April 1836 betreffend.