Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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II. Die sämmtlichen Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes wer- 
den, mit Verweisung auf die Vorschriften des Gesetzes vom 11. April 1833 
Ss. 4, 77— 82 und auf den, durch unsere Bekanntmachung vom 28. July 
1835 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1835 Seite 74— 78) erhaltenen Auf- 
trag, wonach die Einverleibung früher eximirt gewesener Grundbesitzungen in 
einen angrenzenden Orts-Gemeinde-Heimathsbezirk den Betheiligten, unter 
Feststellung des Beitrags= und Stimm-Verhältnisses, ausdrücklich zu eröffnen 
ist, hierdurch aufgefordert, solches da, wo es noch nicht geschehen, nunmehr 
unverzüglich zu bewirken und binnen längstens vier Wochen ausführliche 
berichtliche Anzeige deshalb an uns zu machen. 
Weimar den 5. July 1838. 
Großherzoglich Sächssche Landes-Oirektion. 
C. von Conta.
	        
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