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Großbe rso gehunn
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1838. Nummer 10. 29. August.
Bekannutmachungen.
1. Zu Beseitigung der in neuerer Zeit nicht selten vorkommenden An-
träge Militär-Dienstpflichtiger auf Vorausmusterung bringen wir hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß, daß diesfallsige Gesuche, wenn solche nicht im Musterungs-
Termine von den Bittstellern persönlich angebracht werden, ganz unberücksich-
tigt bleiben müssen, im Musterungs-Termine aber auch nur insofern Berück-
sichtigung finden können, als die Vorausmusterung wegen Gebrechen, die ent-
weder offenkundig sind, oder bei welchen sich Besserung im Verlaufe der Zeit
nicht erwarten läßt, beantragt wird.
Weimar den 7. July 18388c.
Großherzoglich Sächsche Landes-Oirektion.
F. von Schwendler.
II. Durch Kabinets-Ordre Sr. Majestät, des Königs von Preußen,
vom 20. May dieses Jahres ist bestimmt worden:
1) daß den Preußischen Unterthanen, um ihnen ein einstweiliges Un-
terkommen in den übrigen deutschen Bundesstaaten möglich zu machen,
künftig Heimathscheine nach diesen Landen ertheilt werden können;
2) daß jedoch diese Heimathscheine ihre Gültigkeit verlieren, sobald erweis-
lich der Inhaber ausdrücklich in den Unterthanverband des Staates,
in welchem er sich aufhält, aufgenommen wird, oder das dortige Un-
terthansrecht nach dortigen Gesetzen stillschweigend erwirbt;
3) daß die Ertheilung des Heimathscheines durch die betreffende Provin-
zial-Regierung erfolgt;
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