Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Großbe rso gehunn 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
Weimar 1838. Nummer 10. 29. August. 
  
  
  
      
Bekannutmachungen. 
1. Zu Beseitigung der in neuerer Zeit nicht selten vorkommenden An- 
träge Militär-Dienstpflichtiger auf Vorausmusterung bringen wir hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß, daß diesfallsige Gesuche, wenn solche nicht im Musterungs- 
Termine von den Bittstellern persönlich angebracht werden, ganz unberücksich- 
tigt bleiben müssen, im Musterungs-Termine aber auch nur insofern Berück- 
sichtigung finden können, als die Vorausmusterung wegen Gebrechen, die ent- 
weder offenkundig sind, oder bei welchen sich Besserung im Verlaufe der Zeit 
nicht erwarten läßt, beantragt wird. 
Weimar den 7. July 18388c. 
Großherzoglich Sächsche Landes-Oirektion. 
F. von Schwendler. 
II. Durch Kabinets-Ordre Sr. Majestät, des Königs von Preußen, 
vom 20. May dieses Jahres ist bestimmt worden: 
1) daß den Preußischen Unterthanen, um ihnen ein einstweiliges Un- 
terkommen in den übrigen deutschen Bundesstaaten möglich zu machen, 
künftig Heimathscheine nach diesen Landen ertheilt werden können; 
2) daß jedoch diese Heimathscheine ihre Gültigkeit verlieren, sobald erweis- 
lich der Inhaber ausdrücklich in den Unterthanverband des Staates, 
in welchem er sich aufhält, aufgenommen wird, oder das dortige Un- 
terthansrecht nach dortigen Gesetzen stillschweigend erwirbt; 
3) daß die Ertheilung des Heimathscheines durch die betreffende Provin- 
zial-Regierung erfolgt; 
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