Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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der ersten — zu Weimar — der Weimarische und der Neustädtische Kreis, 
der zweiten — zu Eisenach — der Eisenachische Kreis als Geschäftsbereich 
angewiesen sind. 6. 2 
Dem Ober-Konsistorium stehet ein Praͤsident vor, welcher zwar in Wei- 
mar seinen amtlichen Wohnsitz hat, aber von Zeit zu Zeit und wenigstens 
vierteljaͤhrlich ein Mahl acht bis vierzehen Tage in Eisenach sich aufhalten soll. 
g. 38. 
Die übrigen Mitglieder des Ober-Konsistoriums sind theils geistliche, 
theils weltliche. Unter jenen, auf der geistlichen Bank, haben Sitz und 
Stimme 1) in Weimar der General-Superintendent und in der Regel drei 
andere Geistliche, 2) in Eisenach ebenfalls der General-Superintendent 
und in der Regel zwei andere Geistliche. Unter diesen, auf der welt- 
lichen Bank, haben Sitz und Stimme in Weimar drei und in Eisenach 
zwei Räthe, welche künftig aus dem Personal-Bestande der übrigen Landes- 
Kollegien dem Ober-Konsistorium beygeordnet werden und gleich den geist- 
lichen Mitgliedern den Titel: Ober-Konsistorial-Rath oder Ober-Konsistorial- 
Assessor führen. 
8. 4. 
Auch jede Abtheilung (§. 1 und §. 3) hat in dem Präsidenten (S. 2) 
ihren Vorsitzenden, wenn und so oft sich derselbe bezüglich in Weimar oder 
in Eisenach anwesend befindet. In Abwesenheit des Präsidenten präsddirt der 
ersten Abtheilung der General-Superintendent zu Weimar, der zweiten Ab- 
theilung der General-Superintendent zu Eisenach, woneben es jedoch zur 
Schonung derselben vorbehalten bleibt, die Leitung der Geschäfte ganz oder 
zum Theil einem Rathe auf der weltlichen Bank zu übertragen. 
g. 5. 
Die Besetzung des Sekretariats und der Kanzley, wie sie dermalen zu 
Weimar und zu Eisenach besteht, bleibt zur Zeit unveraͤndert. Dieses Sekre- 
tariats= und Kanzley-Personal dient zugleich dem Ganzen des Ober-Konsisto- 
riums, dem Plenum. 
S. 6. 
In jeder der beiden Abtheilungen (. 1 und F. 3) rangiren 1) die Mit- 
glieder auf der geistlichen Bank in der Ordnung, in welcher sie sonst als 
Geistliche in ihrer amtlichen Stellung auf einander folgen und, wo dieses nicht 
entscheidet, nach der Zeit ihres Eintrittes in das Ober-Konsistorium, 2) die
	        
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