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4) daß die Heimathscheine in der Regel auf die Dauer von 3 bis 5 Jah=
ren, auönahmsweise aber auch auf längere Zeit, z. B. auf die Dauer
einer übernommenen Pachtung, ertheilt werden.
Wir machen dieses zur Nachricht und Nachachtung für die Großherzog=
lichen Polizey-Behörden hiermit bekamt, und da hierdurch der Grund weg-
fällt, aus welchem durch unser Zirkular-Reskript vom 29. März 1836, be-
züglich durch die Bekanntmachung vom 5. Januar 1837 (Regierungs-Blatt v. J.
1887 S. 2), vorgeschrieben worden ist, daß in den Fällen, wo ein Unter-
than des Königlich Preußischen Staates in einem Heimathsbezirke des Groß-
herzogthumes sich zeitweise aufzuhalten oder sich trauen zu lassen beabsichtige,
ein Staatsbürgerschein für denselben beyzubringen und solcher uns zuvör-
derst berichtlich vorzulegen sey: so wird diese Vorschrift hiermit wieder aufgehoben.
Weimar den 12. July 1888.
Großherzoglich Sächfische Landes-Oirektion.
F. von Schwendler.
III. In Folge der bis jebt zu Dresden Statt gefundenen Zollverhand=
lungen sollen die von den Staaten des süddeutschen Münzvereines im 241
Guldenfuße neu ausgeprägten ganzen und halben Guldenstücke in die Münz-
Valvationstabelle der zollvereinten Staaten aufgenommen und gedachte Münz-
sorten bei allen und jeden Zollzahlungen, und zwar:
a) die ganzen Guldenstücke im Werthe von 17 Silbergroschen 13 Pfen-
nigen oder 13 guten Groschen 87 Pfennigen Preußisch oder 13 Groschen
4 Pfennigen Konventions-Geld und
b) die halben Guldenstücke im Werthe von 8 Silbergroschen 6 Pfennigen
oder 6 guten Groschen 10 ; Pfennigen Preußisch oder 6 Groschen
8 Pfennigen Kormentions-Geld .
angenommen werden.
Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, wird solches
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, insbesondere sämmtlichen betreffen-
den Kassenbehörden und Steuer= Erhebungsstellen des Großherzogthumes zur
Pflicht gemacht, bei Erhebung der Zollabgaben sich hiernach allenthalben ge-
nau zu achten.
Weimar den 6. August 1838.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.