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Verorduung
üÜber
die Führung der Geburts-, Trauungs= und Sterbe-Register der
Juden des Großherzogthumes.
Da es nothwendig ist, daß die Geburts-, Trauungs= und Sterbe-Re-
gister der Juden im Großherzogthume mit eben so viel Ordnung, Genauigkeit
und Klarheit wie die der Christen geführt werden: so wird hierdurch über
die Führung der gedachten Register Folgendes mit höchster Genehmigung Sr.
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, angeordnet:
Erster #Arbschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Nach der Vorschrift im §. 4 der Judenordnung vom 20. Juny 1828
sind zur Führung der jüdischen Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Register
verpflichtet:
1) der Landrabiner für die sämmtlichen jüdischen Gemeinden des
Großherzogthumes;
2) die christlichen Pfarrämter für die in ihrem Wohnorte lebenden
Juden.
Es sollen jedoch diese Register in den Orten, wo der Landrabiner nicht
wohnt, fernerhin auch von den jüdischen Schullehrern und Vorbetern
geführt und mit dem Schlusse jedes Jahres ein Auszug sämmtlicher im Laufe
desselben vorgekommenen Veränderungsfalle durch den Pfarrer des Ortes, als
übereinstimmend mit den von ihm geführten Registern beglaubigt, dem Land-
rabiner zur Eintragung in die Gesammt-Register eingesendet werden. In den
Städten Weimar, Eisenach und Blankenhayn haben die jüdischen Ein-
wohner selbst dem Landrabiner die vorgekommenen Geburts-, Trauungs= und
Sterbe-Falle jedes Mahl unverweilt schriftlich anzuzeigen.
g. 2.
Bei eintretender Erledigung einer Schullehrer= und Vorbeter-Stelle ist
vom Landrabiner wegen gehöriger Fortführung der gedachten Register zweck-
dienliche Fürsorge zu treffen. Wird aber die Stelle des Landrabiners selbst