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S. 10.
Eine jede eingetragene Nachricht soll alsbald zum leichteren oder sicherern
Auffinden in dem, jedem Buche beizufügenden, alphabetischen Inhalts-Re-
gister, unter Sonderung der beiden Geschlechter, mit richtiger Hinweisung auf
die betreffende Seite des Buches, bemerkt werden. Für diesen Zweck ist das
Buch gleich Anfangs zu paginiren, wobei jedoch die beiden gegenüberstehenden
Seiten, welche auf eine und dieselbe Handlung sich beziehen, nur als eine
Seite und mit einer Zahl auf der Ecke rechter Hand bezeichnet werden. Zu
dem alphabetischen Register dienen die vier bis acht Bogen, welche jedem
Bande am Ende beizufügen, in der Mitte zu brechen und über deren beiden,
für das männliche und weibliche Geschlecht bestimmten Kolumnen die Buchsta-
ben des Alphabetes , mit der Angabe: „Männlich“ und „Weiblich““
zu schreiben sind.
g. 11.
In diesen Büchern, deren Seitenzahl von dem die Eintragung Begin-
nenden mit seiner Unterschrift auf dem Titelblatte anzugeben ist, darf kein
Blatt vernichtet, auch nichts radirt, oder auf andere Weise ausgelöscht wer-
den, vielmehr ist, wenn etwa, ungeachtet aller anzuwendenden Vorsicht, eim
Versehen im Schreiben begangen würde, dieses alöbald von der Hand des
Eintragenden zu bemerken und zu verbessern.
g. 12.
Wenn in Folge der Abnutzung oder einer erlittenen Beschaͤdigung die
Unbrauchbarkeit eines solchen Buches entstanden ist oder bevorsteht: so soll
dasselbe auf Kosten der betroffenen juͤdischen Gemeinde treu abgeschrieben und
nach genauer Durchsicht als der Urschrift gleichlautend beglaubigt werden.
Das Original aber ist stets zur Vergleichung in kuͤnftig zweifelhaften Faͤllen
gehoͤrig aufzubewahren.
Die Kosten einer von dem Eintragenden selbst verschuldeten Umschreibung
fallen diesem zur Last.
8. 18.
Die sämmtlichen Bücher sollen an einem sicheren, trockenen, auch rein-
lichen Orte aufbewahrt werden. Für deren Rettung ist bei entstehender
Feuersgefahr die erste Sorge zu tragen.