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Mitglieder auf der weltlichen Bank nach ihrem sonstigen Range, so daß die
Rathe mit dem Prädikate: „geheim“ den übrigen Räthen und die Räthe den
Assessoren vorsitzen und auf diesen Rangstufen das Dienstalter in einem der
Landes-Kollegien entscheiden soll. — Versammelt sich das Plenum oder kom-
men sonst Mitglieder der ersten und Mitglieder der zweiten Abtheilung als
solche zusammen: so folgen nach dem Präsidenten 1) auf der geistlichen Bank
der General -Superintendent zu Weimar, dann der General-Superintendent
zu Eisenach, endlich die übrigen Räthe, je nach ihrem Mlatze in dieser oder
jener Abtheilung und nach der Zeit des Eintrittes in das Ober-Konsistorium,
2) auf der weltlichen Bank die Räthe und die Assessoren nach den oben an-
gegebenen Rangstufen und dem Dienstalte-.
Der Geschäftsumfang des Ober-Konsistoriums und der belden Abthei-
lungen in solchem richtet sich nach der Ober-Konsistorial-Ordnung, welche
für Weimar am 27. Januar 1804 und für Eisenach am 8. September 1806
erlassen worden ist, sowie nach der Verordnung zur Organisation der Landes-
Kollegien vom 15. Dezember 1815, jedoch soll zur Vereinfachung des Ge-
schäftsganges dem Plenum auch der Geschäftskreis der Immediat-Kommission
für das Erziehungs= und Unterrichtswesen, wie ihn die 8#9. 8 bis 11 jener
Verordnung bestimmt haben, andurch zugewiesen seyn.
. B.
Die Grundzuͤge des Verhaͤltnisses der beiden Abtheilungen (F. 1 und g. 3)
zu einander und in dem Ganzen werden mit Rücksicht auf §. 43 der schon
angeführten Verordnung vom 15. Dezember 1815 also bestimmt:
1) Alle Maßregeln, welche nicht wegen ihrer besonderen Veran-
lassung nur Einzelnes betreffen oder sonst nur örtlich sind, müssen
gemeinschaftlich ergriffen und im ganzen Großherzogthume gleichmaßig
durchgeführt werden. ,
Die beiden Abtheilungen verkehren in der Form von Abstimmungen
(votis) und sind verpflichtet, sich in solcher Weise fleißig, ja bei alleu
wichtigeren und umfassenderen Geschäften nothwendig mit einander zu
benehmen. «
DiehöchstenanvasOber-KonsistoriumergehendenReskriptewerden
vondemPräsidenten(§.2)erbrochenundprcjsentirt.Betreffendie-
selben nur einzelne und örtliche Angelegenheiten, z. B. die Besetzung
einer Pfarrey, die Visitation der Kirchen einer Diözes, so kommen sie
zu den Akten derjenigen Abtheilung, in welche diese Angelegenheiten gehören;
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