Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

3 
Mitglieder auf der weltlichen Bank nach ihrem sonstigen Range, so daß die 
Rathe mit dem Prädikate: „geheim“ den übrigen Räthen und die Räthe den 
Assessoren vorsitzen und auf diesen Rangstufen das Dienstalter in einem der 
Landes-Kollegien entscheiden soll. — Versammelt sich das Plenum oder kom- 
men sonst Mitglieder der ersten und Mitglieder der zweiten Abtheilung als 
solche zusammen: so folgen nach dem Präsidenten 1) auf der geistlichen Bank 
der General -Superintendent zu Weimar, dann der General-Superintendent 
zu Eisenach, endlich die übrigen Räthe, je nach ihrem Mlatze in dieser oder 
jener Abtheilung und nach der Zeit des Eintrittes in das Ober-Konsistorium, 
2) auf der weltlichen Bank die Räthe und die Assessoren nach den oben an- 
gegebenen Rangstufen und dem Dienstalte-. 
Der Geschäftsumfang des Ober-Konsistoriums und der belden Abthei- 
lungen in solchem richtet sich nach der Ober-Konsistorial-Ordnung, welche 
für Weimar am 27. Januar 1804 und für Eisenach am 8. September 1806 
erlassen worden ist, sowie nach der Verordnung zur Organisation der Landes- 
Kollegien vom 15. Dezember 1815, jedoch soll zur Vereinfachung des Ge- 
schäftsganges dem Plenum auch der Geschäftskreis der Immediat-Kommission 
für das Erziehungs= und Unterrichtswesen, wie ihn die 8#9. 8 bis 11 jener 
Verordnung bestimmt haben, andurch zugewiesen seyn. 
. B. 
Die Grundzuͤge des Verhaͤltnisses der beiden Abtheilungen (F. 1 und g. 3) 
zu einander und in dem Ganzen werden mit Rücksicht auf §. 43 der schon 
angeführten Verordnung vom 15. Dezember 1815 also bestimmt: 
1) Alle Maßregeln, welche nicht wegen ihrer besonderen Veran- 
lassung nur Einzelnes betreffen oder sonst nur örtlich sind, müssen 
gemeinschaftlich ergriffen und im ganzen Großherzogthume gleichmaßig 
durchgeführt werden. , 
Die beiden Abtheilungen verkehren in der Form von Abstimmungen 
(votis) und sind verpflichtet, sich in solcher Weise fleißig, ja bei alleu 
wichtigeren und umfassenderen Geschäften nothwendig mit einander zu 
benehmen. « 
DiehöchstenanvasOber-KonsistoriumergehendenReskriptewerden 
vondemPräsidenten(§.2)erbrochenundprcjsentirt.Betreffendie- 
selben nur einzelne und örtliche Angelegenheiten, z. B. die Besetzung 
einer Pfarrey, die Visitation der Kirchen einer Diözes, so kommen sie 
zu den Akten derjenigen Abtheilung, in welche diese Angelegenheiten gehören; 
2 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.