Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

188 
1) beide Verlobte ihre freie ungezwungene Einwilligung geben; 
2) die Aeltern oder Vormünder, falls deren vorhanden, einwilligen oder 
bei ungegründeter Weigerung derselben die obrigkeitliche Ergänzung der 
Einwilligung ausgewirkt worden istz; 
8) beide Verlobte sich im ehelosen Stande befinden, weshalb im Falle 
eines hierüber obwaltenden, von der Landes-Direktion gebilligten Zweifels, 
besonders wenn ein Theil sich längere Zeit im fernen Auslande befun- 
den hat, der Eid des ledigen Standes bei der zuständigen Behörde 
abgelegt seyn muß; 
4) dieselben nicht durch allzunahe Verwandtschaft oder Schwagerschaft und 
dhnliche Verhäaltnisse nach dem Landesgesetze an der Ehe gehindert sind, 
oder deshalb Dispensation von der zuständigen Behörde (für die Juden, 
der Landes-Direktion §. 2 des Gesetzes vom 20. Juny 1828) erlangt 
haben, und 
5) wenn die Eingehung einer zweiten oder weiteren Ehe in Frage steht, 
daß die gesetzlich bestimmte Trauerzeit abgelaufen, odes deshalb Dispen- 
sation von der zuständigen Behörde beigebracht worden ist. 
. 26. 
Fuͤr das Trauungsbuch gelten auch die hierauf anwendbaren allgemeinen 
Vorschriften in den vorhandenen Abschnitten. 
Ist der Braͤutigam oder die Braut im Witwenstande: so wird dieses 
durch „Witwer“ oder „Witwe“ mit Angabe der Namen und Herkunft, 
so wie des Standes des oder der fruͤheren Gatten und jedenfalls des ur- 
spruͤnglichen Familiennamens der Braut, bemerkt. 
g. 27. 
Verheirathet sich ein Jude oder eine Juͤdin in das Ausland: so muß die 
ordentliche Anzeige der Trauung zum Behufe der Einzeichnung in die inlaͤndi- 
schen Register in den ersten drei Tagen von den Aeltern des Verheiratheten, 
oder in deren Ermangelung von dem naͤchsten Verwandten oder Bormunde, 
bewirkt werden. Laͤngerer Verzug wird mit 1 Thlr. zur juͤdischen Kultus- 
Kasse des Ortes bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.