188
1) beide Verlobte ihre freie ungezwungene Einwilligung geben;
2) die Aeltern oder Vormünder, falls deren vorhanden, einwilligen oder
bei ungegründeter Weigerung derselben die obrigkeitliche Ergänzung der
Einwilligung ausgewirkt worden istz;
8) beide Verlobte sich im ehelosen Stande befinden, weshalb im Falle
eines hierüber obwaltenden, von der Landes-Direktion gebilligten Zweifels,
besonders wenn ein Theil sich längere Zeit im fernen Auslande befun-
den hat, der Eid des ledigen Standes bei der zuständigen Behörde
abgelegt seyn muß;
4) dieselben nicht durch allzunahe Verwandtschaft oder Schwagerschaft und
dhnliche Verhäaltnisse nach dem Landesgesetze an der Ehe gehindert sind,
oder deshalb Dispensation von der zuständigen Behörde (für die Juden,
der Landes-Direktion §. 2 des Gesetzes vom 20. Juny 1828) erlangt
haben, und
5) wenn die Eingehung einer zweiten oder weiteren Ehe in Frage steht,
daß die gesetzlich bestimmte Trauerzeit abgelaufen, odes deshalb Dispen-
sation von der zuständigen Behörde beigebracht worden ist.
. 26.
Fuͤr das Trauungsbuch gelten auch die hierauf anwendbaren allgemeinen
Vorschriften in den vorhandenen Abschnitten.
Ist der Braͤutigam oder die Braut im Witwenstande: so wird dieses
durch „Witwer“ oder „Witwe“ mit Angabe der Namen und Herkunft,
so wie des Standes des oder der fruͤheren Gatten und jedenfalls des ur-
spruͤnglichen Familiennamens der Braut, bemerkt.
g. 27.
Verheirathet sich ein Jude oder eine Juͤdin in das Ausland: so muß die
ordentliche Anzeige der Trauung zum Behufe der Einzeichnung in die inlaͤndi-
schen Register in den ersten drei Tagen von den Aeltern des Verheiratheten,
oder in deren Ermangelung von dem naͤchsten Verwandten oder Bormunde,
bewirkt werden. Laͤngerer Verzug wird mit 1 Thlr. zur juͤdischen Kultus-
Kasse des Ortes bestraft.