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8. 28.
Die nach §. 15 der Judenordnung gestatteten Ehen zwischen Christen
und Juden müssen, obgleich die Einsegnung und das ihr vorausgehende
kirchliche Zulässigkeitszeugniß nur von dem Pfarrer des christlichen Theiles er-
forderlich ist, doch auch in die jüdischen Heimaths-Register mit den nöthigen
Bemerkungen eingetragen werden.
Vierter Abschnitt.
Von der Führung der Sterbe Register.
. 29.
Die Anzeige eines Sterbefalles muß in den ersten drei Tagen von den
nächsten Verwandten, oder in deren Ermangelung von dem betreffenden jüdi-
schen Gemeindevorsteher, zum Behufe der Eintragung in die Register geschehen.
Ein längerer Verzug wird mit 1 Thlr. zur jüdischen Kultus-Kasse geahndet.
g. 80.
In dem Sterbe-Register soll neben den allgemeinen Vorschriften, welche
im ersten und zweiten Abschnitte gegenwärtiger Verordnung enthalten sind,
noch Folgendes beobachtet werden:
1) die Namen der Verstorbenen müssen mit den im Geburts= oder Trau-
ungs-Register etwa schon eingetragenen genau übereinstimmen, und wenn
Jemand nachher einen anderen Familiennamen durch landeßherrliche Be-
willigung, vermöge gerichtlichen Erkenntnisses, oder sonst auf gesetzmäßige
und offenkundige Weise, erhalten hat: so ist doch der frühere Namen
daneben zur Nachricht zu bemerken. Auch sind die etwa mißbräuchlich
geführten Namen, soweit es zur Verhütung künftiger Verwechselun-
gen gereichen kann, nachrichtlich anzumerken.
2) Bei verstorbenen Kindern und erwachsenen unverheiratheten (als solche
zu bezeichnenden) Personen müssen die Vor= und Zunamen der Ael-
tern (beziehungsweise der Mutter) eingeschrieben werden.
3) Bei Personen, welche verehelicht gewesen sind, wird dieses durch die
Worte: verheirathet mit 2c., Witwer von 2c. oder Witwe
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