Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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von 2c., angeführt, auch, sofern mehre Ehen Statt gefunden haben, 
jeder Gatte der Zeitfolge nach gehörig bezeichnet. 
4) Bei todtgebornen, lebensfähig gewesenen Kindern wird bemerkt: „todt- 
geboren.“ 
g. 81. 
Die auf gerichtliche oder polizeyliche Verfügung zur Beerdigung kommen- 
den Leichname unbekannter Personen jüdischer Religion sind, unter Anführung 
dieser Verfügung, welche bei den Akten zu den Registern aufzubewahren ist, 
so genau als thunlich, in die Sterbe-Register einzuschreiben und ist, falls 
demnächst ihre Person näher in Gewißheit gesetzt seyn würde, nach der des- 
halb von der Gerichts= oder Polizey-Behörde erfolgenden und nöthigenfalls 
einzuziehenden sicheren Nachricht noch die möglich gewordene Ausfüllung der 
leeren Rubrik vorschriftsmaßig zu bewirken. 
Alle, welche gegenwärtige Verordnung angeht, haben sich darnach vom 
1. Oktober dieses Jahres an genau zu achten, auch über deren richtige Befol- 
gung nach Maßgabe ihrer Amtsverhältnisse mit Sorgfalt zu wachen. 
Weimar am 14. August 1838. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Oirektion. 
F. von Schwendler.
	        
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