Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Bekanntmachnung. 
Seine Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben zu Beseitigung 
der Zweifel, die daruͤber entstanden sind, welchen Einfluß das Ausbleiben 
des Klägers im ersten Termine auf den Fortgang des Prozesses und insbe- 
sondere auf die Folgen des Ungehorsams des Beklagten habe, nach vernom- 
menen Gutachten des Großherzoglichen und Gesammt-Oberappellations-Gerichtes 
und Höchstdero beiden Landesregierungen, zu §. 9 des Gesetzes vom 12. April 
1833 wegen Abkürzung und Verbesserung des Prozeß-Verfahrens, eine authen- 
tische Interpretation dahin zu ertheilen gnädigst geruhet: 
daß das Ausbleiben des Klägers in dem auf die Klage anberaumten 
Güte= und Rechts-Termine nicht nur dessen Verurtheilung in die 
Kosten dieses Termines, sondern auch die Befreiung des Beklagten von 
der Verpflichtung, in diesem Termine oder in der ihm weiter gesetzten 
vierzehentägigen Frist seine Einreden vorzubringen und sich auf die Klage 
einzulassen, zur Folge habe. 
Auf hHöchsten Befehl wird daher diese Interpretation zur Nachricht und 
Nachachtung für den ganzen Umfang des Großherzogthumes hiermit zur öf- 
fentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 6. September 1838. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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