Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

Regierungs— Platt 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
..... 
Weimar 1838. Nummer 12. 24. Oktober. 
  
  
  
  
      
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Um den Vergütungssatz für ausgeführten inländischen Branntwein mit dem 
durch die allerhöchste Verordnung vom 17. July dieses Jahres berichtigten 
Maischsteuer-Erhebungssatze in ein angemessenes Verhältniß zu bringen und zu- 
gleich durch Vereinfachung der bei der Branntwein-Ausfuhre gegen Steuerver- 
gütung zu erfüllenden Bedingungen und Förmlichkeiten die Benutzung der Ge- 
legenheit zum Absatze von Branntwein nach dem Auslande möglichst zu erleich- 
tern, werden, mit Aufhebung des Regulatives vom 20. Oktober 1834, sowie 
der Ministerial-Bekanntmachung vom 2. August 1836 und insbesondere der 
darin bewilligten Vergütungssätze, folgende anderweite Bestimmungen getroffen 
und hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
g. 1. 
Vom 1. November dieses Jahres an wird bei der Ausfuhre des im In- 
lande erzeugten Branntweins (Über die Grenzen des Zollvereins-Gebietes hinaus) 
nach dem Auslande, insofern derselbe eine Alkohol-Stärke von fünf und dreißig 
Prozenten nach Tralles oder darüber hat und pie auf Ein Mahl ausgeführte 
Menge mindestens einen Eimer (60 Preußische Quart) beträgt, eine Steuer- 
vergütung von sieben ; Pfennigen Konventions-Geld oder zehen 
Silberpfennigen Preußisch für ein Maß 0,55 Nösel Weimarisch 
oder jedes Preußische Quart Vranntwein zu funfzig Prozent 
Alkohol nach Tralles oder (was dasselbe ist, jedoch die Rechnung erleich- 
(231
	        
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