Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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#. 4. 
Mit der zurückempfangenen Anmeldung (§. 3), welche den Transport be- 
gleiten muß, wird der Branntwein dem gewahlken Ausgangsamte zur Revision 
gestellt. Auf dem Grimde derselben vermerkt das Amt in der Anmeldung bei jedem 
Gebinde die ermittelte Menge und Stärke des Branntweins, bescheinigt dem- 
nächst darin die unker amtlicher Begleitung wirklich erfolgte Ausfuhre über die 
Grenze und sendet die so bescheinigte Anmeldung an die Steuerstelle, in deren 
Bezirke der Versender wohnt und welche dieselbe mit ihrem VBisa versehen hat. 
Dem Waarenführer wird über die Abgabe der Anmeldung und die Ge- 
stellung des Bramtweins bei dem Ausgangsamte eine Bescheinigung ertheilt. 
S.5. 
Ven der Steuerstelle, in deren Bezirke der Versender wohnt, wird die 
Steuervergütung am Schlusse des Monats mittelst einer, dem General-In- 
spektor des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins in Erfurt, was aber die 
Aemter Allstedt und Oldisleben betrifft, dem Großherzogl. Landschafts-Kolle- 
gium einzurcichenden und sämmtliche im Laufe des Monats eingegangene Aus- 
fuhrebescheinigungen umfassenden Nachweisung liquidirt. 
Nach erfolgter Pruüfung und Feststellung der liquidirten Betrage ertheilt 
der General-Inspektor, was die beiden oben genannten Aemter anlangt, das 
Landschafks-Kollegium, auf dem Grunde einer jeden richtig befundenen Ausfuhre- 
bescheinigung ein Anerkenntniß des Inhalts: 
daß dem Versender für den (nach Menge und Stärke anzugebenden) 
Branntwein, welcher am — (Tage) über das Haupt-Zollame zu — 
ausgeführt worden, eine Steuervergütung im Betrage von — zustehe, 
welches dem Versender durch die betreffende Steuerstelle zugestellt wird. 
F. 6. 
Die Anerkenntnisse werden auf zu entrichtende Maischsteuer zu dem Be- 
trage, auf welchen sie lauten, in Zahlung angenommen, auch unter den nach- 
stehend angegebenen Bedingungen durch bare Zahlung der darauf anerkanmen 
Steuervergütung realisirt. Es kann demnach der Versender das empfangene 
Anerkenntniß, 
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