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falls bei solchem Branntweine in Bezug auf Anmeldung, Abfertigung und Er-
langung der Bonifikation die vorstehenden Bestimmungen §.5. 8 — 6 mit dem
alleinigen Unterschiede in Anwendung, daß die Bescheinigung des Hauptamtes
in der Packhoföstadt über die Ablieferung des Branntweins zur amtlichen Nie-
derlage die Stelle der Ausfuhrebescheinigung (§. 4) vertritt.
Da der zu Packhofsniederlagen abgeführte inländische Branntwein in
Folge der dafür gewährten Steuervergütung dem unversteuerten Lagergute hin-
zutritt: so kann derselbe nur gegen Erlegung einer, der Eingangsabgabe für
fremden unversteuerten Branntwein gleichkommenden Steuer in den freien Ver-
kehr zurückversetzt werden, wogegen die Ausfuhre aus der amtlichen Niederlage
nach dem Auslande innerhalb der durch die Packhofs-Reglements festgesetzten
Lagerfrist völlig steuerfrei erfolgt.
g. 8.
Eine erwiesene Defraudation der Fabrikations-Steuer vom Branntweine
oder eine heimliche Wiedereinbringung des gegen Verguͤtung ausgefuͤhrten
Branntweins zieht, außer der gesetzlichen Bestrafung, den Verlust des ferneren
Anspruchs auf Steuervergütung bei der Exportation nach sich, sowie auch
durch jeden anderweiten Mißbrauch dieser Vergünstigung deren Entziehung ver-
wirkt wird.
Weimar den 16. Dktober 1838.
Großherzoglich Sächfsches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.