Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

Regierungs Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
  
10. März. 
Weimar 1838. 
Nummer 2. 
  
  
  
        
Bekauntmachungen. 
I. Da die Vorschrift unter Rummer 14 des Anhanges zur Postordnung 
für das Großherzogthum vom 26. November 1819 (Regierungs-Blatt vom 
Jahre 1819 Seite 168), wonach jedes größere Poststück mit einem eigenen 
Begleitungsbriefe oder Frachtbriefe versehen seyn muß, Zweifel darüber ver- 
anlaßt hat, auf welche Aufgaben diese Bestimmung Anwendung finde: so wird 
mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hierdurch 
bestimmt, daß jedes Packet, dessen Gewicht ein Pfund übersteigt, mit ei- 
nem besonderen Frachtbriefe zu versehen ist, welcher aus einem Quart= oder 
Oktav-Blatte bestehen kann, übrigens nach der Vorschrift in der angeführten 
Stelle der Postordnung einzurichten ist. 
Weimar den 4. Januar 1838. 
Großherzoglich Sächsische Sber-Post-Inspektion. 
von Motz. 
II. Mit höchster Genehmigung ist die Anordnung getroffen worden, daß 
jeder, um das Meisterrecht bei den Maurer-, Tüncher= und Zimmer-Innun- 
gen im Großherzogthume sich bewerbende Gesell eine Prüfung durch Beauf- 
tragte der Großherzoglichen Ober-Baubehörde bestehen soll und letztere hat des- 
halb zwei feststehende Prüfungs-Termine, als: 
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