Regierungs Blatt
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
10. März.
Weimar 1838.
Nummer 2.
Bekauntmachungen.
I. Da die Vorschrift unter Rummer 14 des Anhanges zur Postordnung
für das Großherzogthum vom 26. November 1819 (Regierungs-Blatt vom
Jahre 1819 Seite 168), wonach jedes größere Poststück mit einem eigenen
Begleitungsbriefe oder Frachtbriefe versehen seyn muß, Zweifel darüber ver-
anlaßt hat, auf welche Aufgaben diese Bestimmung Anwendung finde: so wird
mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hierdurch
bestimmt, daß jedes Packet, dessen Gewicht ein Pfund übersteigt, mit ei-
nem besonderen Frachtbriefe zu versehen ist, welcher aus einem Quart= oder
Oktav-Blatte bestehen kann, übrigens nach der Vorschrift in der angeführten
Stelle der Postordnung einzurichten ist.
Weimar den 4. Januar 1838.
Großherzoglich Sächsische Sber-Post-Inspektion.
von Motz.
II. Mit höchster Genehmigung ist die Anordnung getroffen worden, daß
jeder, um das Meisterrecht bei den Maurer-, Tüncher= und Zimmer-Innun-
gen im Großherzogthume sich bewerbende Gesell eine Prüfung durch Beauf-
tragte der Großherzoglichen Ober-Baubehörde bestehen soll und letztere hat des-
halb zwei feststehende Prüfungs-Termine, als:
121