Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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g. 13. 
Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage der Publikation derselben an 
verbindlich seyn und in Kraft treten, sowie auf alle Faͤlle Anwendung finden, 
welche zur Zeit zwischen den beiderseitigen Paciscenten in Verhandlung begrif- 
fen sind oder fuͤr die Folge in Frage kommen werden, und nur diejenigen 
früheren Fälle sollen davon ausgenommen seyn, welche durch beiderseitige 
Vereinbarung bereits zur Erledigung gelangt sind. 
Gegenwärtige, im Namen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs von 
Sachsen Weimar-Eisenach und Sr. Durchlaucht, des Fürsten zu Schwarzburg 
u. s. w., zwei Mahl gleichlautend ausgefertigte Erkl#rung soll, nach erfolgter 
gegenseitiger Auswechselung, in den beiderseitigen Landen öffentlich bekannt ge- 
macht werden. 
Weimar den 12. Oktober 1838. Rudolstadt den 3. Oktober 1838. 
Großherzoglich Sachsen Wei, Hürstlich Schwarzburgisches 
mar Eisenachisches Staats- Geheimeraths-Kollegium. 
Mimisterium. von Witzleben. 
C. W. Freih. von Fritsch. 
Uebereinkunft 
zwischen dem Großherzogthume Sachsen 
Weimar-Eisenach und dem Fürstenthume 
Schwarzburg-Rudolstadt über die ge- 
genseitige Uebernahme der Vagabunden 
und Auögewiesenen.
	        
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