Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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der Civil-Behörden, sowie insbesondere den Dienst der zur Polizey-Aufsicht 
Kommandirten betreffend, Folgendes zu verfügen: 
1. 
Den zum Polizey-Ordonnanz-Dienste Kommandirten liegt insbesondere auch 
ob, bei Gelegenhet. der durch ihre sonstigen Obliegenheiten nothwen- 
dig werdenden Bereisung und polizeylichen Beaufsichtigung ihres Bezirkes, über 
die Befolgung der in der Postordnung vom 26. November 1819 enthaltenen 
Vorschriften gegen Beeinträchtigungen der Postanstalt zu wachen und Zuwider= 
handlungen dagegen bei der Justiz-Behörde des Bezirkes zur Untersuchung und 
Bestrafung anzuzeigen. 
Namentlich haben dieselben: 
a) darauf zu sehen, daß Niemand Briefe oder zur Post geeignete (§.S. 55, 
56, 57 der Postordnung) Packete unter fünf und zwanzig Pfund 
zur Bestellung an Orte, welche ohne Umwege von der Post erreicht 
werden, für Bezahlung sammele; 
b) daher besonders auf das Gewerbe der Fuhrleute, Hauderer und Boten, 
mit Rücksicht auf die den letzteren hin und wieder eingeräumte größere 
Befugniß, ein wachsames Auge zu haben und, wenn sich dabei der 
Verdacht vorkommender Kontraventionen ergiebt, welche nicht ohne Vi- 
sitation der Transporte zu ermitteln sind, dem nächsten Postbeam- 
ten davon Anzeige zu machen; 
JP0) auf vorkommende mißbräuchliche Führung des Posthornes und der Post- 
Montur bei Privat-Fuhren zu achten; 
4) die Aufnahme uneingeschriebener Reisender in den Postwagen zu beauf- 
sichtigen, zu dem Behufe bisweilen bei dem Anhalten unterwegs 
von der Zahl der Reisenden Kenntniß zu nehmen und dieselbe mit den 
einzusehenden Personen-Zetteln zu vergleichen; 
e) auf Anlegung von Pferdewechsel bei Personen-Fuhren oder gegen- 
seitiges Jubringen der Miethfuhren von einem Stations-Orte zum 
anderen ihr Augenmerk zu richten, und 
1) darauf zu sehen, daß mit der Post ankommende Reisende nicht vor 
Ablauf der gesetzlichen Frist C. 104 der Postordnung) durch Lohnkut- 
scher weiter gebracht werden. 
2. 
In den Städten, in welchen Polizey-Ordonnanzen nicht stationirt find, 
haben die städtischen Polizey-Diener diese Obliegenheiten wahrzunehmen.
	        
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