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3.
Von den verhaͤngten Geldbußen fuͤr die zur Anzeige gebrachten Kontra-
ventionen erhaͤlt der Denunziant die Haͤlfte.
4.
Zur Veranlassung der im §. 1 der Postordnung gedachten Visitationen
bedarf es eines — mündlichen oder schriftlichen — Antrages von Seiten ei-
nes Postbeamten bei der Justiz= oder Polizey-Behörde des Ortes,
oder auch nur bei einem Unterbedienten derselben; und es hat auf einen
solchen Antrag der Vorstand der Behörde, welchem derselbe sofort zu melden
ist, die Visitation in den gesetzlich dazu geeigneten Fällen unverzüglich anzu-
ordnen und ausführen zu lassen.
5.
Das Resultat solcher Visitationen und jede sonst vorkommende Anzeige
von Kontraventionen wider die Postordnung ist alsbald Unserer Ober-Post-
inspektion berichtlich vorzulegen, welche dieselbe nach Befinden zur Einlei-
tung der Untersuchung und zur Einholung des Erkenntnisses bei dem vorge-
setzten Landes -Justizkollegium an das zuständige Lokal-Gericht abgeben, oder,
wenn die Anzeige einen Post-Offizianten betrifft, im Disziplinar-Wege das
Geeignete einleiten wird.
Leitet jedoch die Erörterung der Anzeige keinen Verzug: so hat die zu-
ständige Justiz-Behörde die Untersuchung sofort vorzunehmen, der Ober-Post-
inspektion aber zugleich davon Nachricht zu geben.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung mit Unserer Namensunterschrift
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 15. Juny 1838.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitber.
Verordnung, vdt. Ernst Müller.
das Verfahren bei Kontraventionen ge-
gen die Postordnung vom 26. No-
vember 1819 betreffend.