Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

den ersten Montag in dem Monathe Maͤrz und 
den ersten Montag in dem Monathe November 
jeden Jahres zu Weimar und zu Eisenach bestimmt. 
Wir bringen dieses andurch zur oͤffentlichen Kenntniß und ertheilen zu- 
gleich den saͤmmtlichen Zunftobrigkeiten Anweisung, diejenigen Baugewerken, 
deren Gesuche um Gewinnung des Meisterrechtes nach §. 114 des Zurnftge- 
setzes vom 15. May 1821 untersucht und zulässig gefunden worden find, mit 
einem Passe, worin neben der genauen Person-Beschreibung auch die erwähnte 
Zulässigkeit des Gesuches mit bemerkt seyn muß, zum Behufe ihrer Anmeldung 
und Legitimation bei der Großherzoglichen Ober-Baubehörde allhier oder bei 
deren Deputirten in Eisenach zu versehen. 
Nur nach geschehener Beibringung eines, von der Großherzoglichen Ober- 
Baubehörde ausgestellten, Zeugnisses über gut bestandene Prüfung, wofür 
überhaupt 1 Thaler 12 Groschen Kassegeld zu bezahlen sind, bezüglich nach 
vorher, gemäß der Vorschrift im §. 17. des Zunftgesetzes bei uns ausgewirk- 
ter, Erlaubniß zur Niederlassung auf dem Lande, darf ein Gesell bei den 
genannten Baugewerken-Zünften zur Meisterstücks-Fertigung und Meisterrechts- 
Gewinnung zugelassen werden. 
Weimar den 10. Februar 1838. 
Großberzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
IIII. Da bisher wahrzunehmen gewesen, daß künftige Geistliche und 
Schulmanner, neben ihren wissenschaftlichen Kollegien auf der Universität, 
mitunter verabsckumen, sich daselbst auch die für ihren künftigen Beruf durch- 
aus erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fertigkeiten an- 
zueignen: so wird hiermit auf höchsten Befehl Folgendes bekannt gemacht und 
bezüglich verordnet: 
1) die zur Akademie abgehenden jungen Theologen, und zwar nicht bloß 
diejenigen, die einst in einem Schulamte angestellt werden wollen, son- 
dern auch die künftigen Geistlichen, da Kirche und Schule auf das
	        
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