Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Innigste verbunden sind und der Geistliche auch das Amt eines Schul- 
aufsehers mit zu verwalten pslegt, moͤgen nicht unterlassen, auf der 
Uniwersitat auch Vorlesungen über Erziehungs= und Unter— 
richts-Lehre, ingleichen über Schulkunde zu hören. Es werden 
dergleichen Vorlesungen auf der Lardes-Universität Jena gehalten, 
worauf hiermit verwiesen wird. 
2) Außerdem empfiehlt man die Theilnahme am katechetischen und am 
philologischen Seminar, welche Institute zugleich zweckmäßige 
Gelegenheit zur Uebung im Lehrgeschicke gewähren. 
3) Schon bisher ist bei unseren theologischen Kandidaten-Prüfungen auch 
auf die erworbene pädagogische Kenntniß und Fertigkeit Rück- 
sicht genommen worden; es wird künftig damit noch ernstlicher genom- 
men werden. 
4) Diejenigen Kandidaten der Theologie, welche in einem Orte des Gros- 
herzogthumes Privat-Schulen anlegen wollen, haben sich ohne alle 
Ausnahme, bevor von uns die Erlaubniß hierzu ertheilt werden wird, 
erst einer besonderen, förmlichen, sowohl theoretisch= als prakcisch= pd- 
dagogischen Prüfung zu unterwerfen. 
Weimar den 13. Februar 1888. 
Großberzoglich Sächsisches Ober-Konftstorium. 
Perucer. 
IV. Nach einem mit der Koniglich Preußischen Ober-Postbehörde ge- 
troffenen Uebereinkommen sollen — außer den nach §. 16 der Uebereinkunft 
vom 6. August 1824 bestehenden Porto-Freithümern auf Königlich Prcußi- 
schen Posten — 
1) Sendungen von und an Großherzogliche Behörden in Untersuchungs- 
Sachen, deren Kosten der Staatskasse zur Last fallen, auch 
auf den fahrenden Posten der Königlich Preußischen Staaten portofrei 
passiren, wenn die Adresse, außer dem Gebrauche eines Dienstsiegels, 
die Bezeichnung: „unbedingt unvermögende Kriminal-Unter- 
suchungs-Sache“ enthalt;
	        
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