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Vekanntmachnungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
der nachstehende Nachtrag zu dem Gesetze vom 13. April 1838 wegen Be-
setzung der Gerichtsbank zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Weimar den 11. Dezember 1838.
Großherzoglich Sächsssche Landesregierung.
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
haben für zweckmäßig angesehen, zu dem Gesetze vom 13. April 1833 wegen
Besetzung der Gerichtsbank mit Beirath und Zustimmung Unseres getreuen
Landtages Folgendes nachträglich zu verordnen:
Außer den im F. 3 jenes Gesetzes aufgezaählten Fallen soll vom 1. Januar
1839 an auch noch bei allen Handlungen der freiwilligen (nicht
streitigen) Gerichtsbarkeit, namentlich bei Aufnahme von Verträgen,
Anerkennung von Urkunden jeder Art und dergleichen, jedoch mit Aus-
nahme der gerichtlichen Niederschreibung uber Errichtung, Anerkennung,
Niederlegung und Zurücknahme letztwilliger Verfügungen, Erbverträge,
Schenkungen auf den Todezfall und solcher Ehestiftungen, worin die künf-
tige Erbfolge bestimmt wird, rücksichtlich deren es bei der Vorschrift
des Gesetzes bewendet, eine Gerichts-Person zur Besetzung der Gerichts-
bank genügen, unter der im §. 3 b und F. 4 des Gesetzes enthaltenen
Voraussetzung, daß die Niederschreibungen von den Betheiligten selbst
und, wenn diese des Schreibens unkundig sind, von einer zweiten Ge-
richts-Derson oder von einer anderen volljährigen Manns-Person, zum
Beweise der Anerkennung der richtigen Niederschrift, mit unterzeichnet
werden.