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Letztere Voraussetzung soll von demselben Zeitpunkte an auch fuͤr die
Niederschreibungen uͤber die Abhaltung von Sühne-Terminen eintreten, wenn
dabei, wie §. 3 d desselben Gesetzes nachlaßt, die Gerichtsbank nur mit einer
Person besetzt ist.
So geschehen und gegeben Weimar den 8. Dezember 1838.
; Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
II. Mit allerhöchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher=
zogs, bringen wir, unter Hinweisung auf die in den Großherzogl. Landen gegen
das Einsetzen in auswärtige Geld-, Waaren= oder Güter-Lotterien bestehen-
den, Verbote und insbesondere auf unsere Bekanntmachungen vom 10. November
1819 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1819 S. 121), vom 16. July 1829
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1829 S. 109) und vom 30. July 1836
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1836 S. 286 — 288), hierdurch Folgendes
zur öoffentlichen Kenntniß:
1) den Großherzoglichen Staatsunterthanen ist nur das Einlegen in die hie-
sige privilegirte Landes-Lotterie und in die beiden, wegen Gegenseitig-
keit noch zugelassenen Klassen = Lotterien zu Gotha und zu Gera gestattet.
2) Bloß im Großherzogthume angesessene Haupt-Kollekteurs der hiesigen
Landes-Lotterie dürfen Haupt-Kollektionen für die Lotterien zu Gotha
und zu Gera mit übernehmen.
3) Auch die einzelne Loosabgabe für selbige ist nur den Sub-Kollekteurs
der hiesigen Lande-Lotterie gestattet.
4) Das Verbot des Spielens und Kolligirens rücksichtlich der im Groß-
herzogthume nicht privilegirten und nicht zugelassenen Lotterien erstreckt
sich auch auf die, neuerlich von Seiten einiger Buch= und Kunst-Hand-
lungen vorgekommenen und mit lotteriemäßigen Ausspielungen verbundenen
Unternehmungen, namentlich auf die, von dem Meyerschen bibliographi-
schen Institute zu Hildburghausen mit mehren Verlagsartikeln in Ver-