Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Letztere Voraussetzung soll von demselben Zeitpunkte an auch fuͤr die 
Niederschreibungen uͤber die Abhaltung von Sühne-Terminen eintreten, wenn 
dabei, wie §. 3 d desselben Gesetzes nachlaßt, die Gerichtsbank nur mit einer 
Person besetzt ist. 
So geschehen und gegeben Weimar den 8. Dezember 1838. 
; Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
II. Mit allerhöchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher= 
zogs, bringen wir, unter Hinweisung auf die in den Großherzogl. Landen gegen 
das Einsetzen in auswärtige Geld-, Waaren= oder Güter-Lotterien bestehen- 
den, Verbote und insbesondere auf unsere Bekanntmachungen vom 10. November 
1819 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1819 S. 121), vom 16. July 1829 
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1829 S. 109) und vom 30. July 1836 
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1836 S. 286 — 288), hierdurch Folgendes 
zur öoffentlichen Kenntniß: 
1) den Großherzoglichen Staatsunterthanen ist nur das Einlegen in die hie- 
sige privilegirte Landes-Lotterie und in die beiden, wegen Gegenseitig- 
keit noch zugelassenen Klassen = Lotterien zu Gotha und zu Gera gestattet. 
2) Bloß im Großherzogthume angesessene Haupt-Kollekteurs der hiesigen 
Landes-Lotterie dürfen Haupt-Kollektionen für die Lotterien zu Gotha 
und zu Gera mit übernehmen. 
3) Auch die einzelne Loosabgabe für selbige ist nur den Sub-Kollekteurs 
der hiesigen Lande-Lotterie gestattet. 
4) Das Verbot des Spielens und Kolligirens rücksichtlich der im Groß- 
herzogthume nicht privilegirten und nicht zugelassenen Lotterien erstreckt 
sich auch auf die, neuerlich von Seiten einiger Buch= und Kunst-Hand- 
lungen vorgekommenen und mit lotteriemäßigen Ausspielungen verbundenen 
Unternehmungen, namentlich auf die, von dem Meyerschen bibliographi- 
schen Institute zu Hildburghausen mit mehren Verlagsartikeln in Ver-
	        
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