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bindung gebrachte Lotterie, und es wird daher den Buchhändlern des
Großherzogthumes das Kolligiren zu diesen Lotterien, d. h. die An-
nahme von Subskriptionen und Pranumerationen auf jene Verlagsar-
tikel, ebenso wie allen Unterthanen das Pranumeriren und Subskribi=
ren selbst bei der geordneten Strafe von funfzig Thalern untersagt.
Auch ist, gemäß der Bestimmung im §. 7 des, dem Großherzoglichen
Lotterie-Direktor Meyer unter'm 15. Oktober 1833 gnddigst ertheilten,
ausschlüssigen Lotterie = Privilegiums, niemand im Großherzogthume
erlaubt, ein Geschäft, das mit Lotterien, welcher Art sie seyen, eine
Aehnlichkeit haben könnte, zu unternehmen. Es unterliegen daher dem
bestehenden Verbote auch alle Veranstaltungen zur Unterzeichnung auf
Ausspielung von Kunst-Produkten, Modewaaren, Stickereien und an-
deren weiblichen Arbeiten irgend einer Art, selbst wenn der Erlös
theilweise oder ganz zu wohlthätigen Zwecken bestimmt wird, namentlich
auch bei offentlichen Festlichkeiten, wie z. B. Vogelschießen, Kirchweih-
festen und dergleichen.
Derjenige, welcher eine Uebertretung entweder hinsichtlich des Spielens
in nicht erlaubten Geld-, Waaren-, Güter= oder Bücher-Lotterien
oder in Ansehung des Kolligirens für dergleichen verbotene Lotterien zur
Anzeige bringt, erhält die Hälfte der für den angezeigten Uebertretungs-
sall erkannten und beigebrachten Geldstrafe.
7) Alle Polizey-Behörden und Polizeyaufsichts-Personen im Großherzog=
thume haben über die Befolgung dieser Vorschriften streng zu wachen.
Weimar den 80. Oktober 1838.
Großherzoglich Sächssche Landes-Orektion.
F. von Schwendler.