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8) zur allgemeinen direkten Steuer:
a) vom Einkommen aus Grund und Boden drei Termine alt-
Weimarischer Grundsteuer, ausgeschlagen und angelegt nach den Be-
stimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 29. April
1821 K. 21 und §. 22;
b) von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestimmun-
gen des Regulatives über die Art und Weise der Umlegung und
Vertheilung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als der Grund-
und Gebaude-Rente vom 6. November 1823 und des Gesetzes über
die Einschätzung des Feldgewerbes bei der direkten Besteuerung vom
18. April 1833, sechs Pfennige von jedem Thaler des in
den Steuerrollen verzeichneten Einkommens eines jeden
Individuums, welches zum ersten Theile der Orts-OQuote bei-
tragspflichtig ist, ingleichen von jedem Thaler in dem zweiten
Theile jedes Orts-Steuerkapitales, wie solche Orts-Steucr=
kapitale überhaupt nach den Durchschnittsergebnissen der Schätzun=
gen in den Jahren 1833, 1834 und 1835, bezüglich nach den
Ergebnissen der im Laufe dieser drei Jahre geschehenen Revisionen
festgestellt gewesen sind und in ihren Größen aueh ferner für die
Jahre 1839, 1810 und 1841 bei der Berechnung der Orts-Quoten
zum Grunde dienen sollen, allenthalben da, wo nicht bei späteren, in
den zuletzt vergangenen Jahren 1836, 1837 und 1838 State ge-
fundenen Revisionen andere Größen sich ergeben haben, welche nun
zur Grundlage bei diesen Berechnungen dienen müssen, unter Fort-
bestand der bereits in dem Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826
ausgesprochenen Modifikation hinsichtlich des Einkommens aus Pach-
tungen landwirthschaftlicher Güter.
Da Wir mun diesen landstandischen Steuerverwilligungen vorerst und
mit ausdrücklichem Vorbehalte weiterer Verwilligungen und Anord-
nungen, wenn solche für die Etats-Periode der Jahre 1839, 1810 und
1841 von nothwendigen Bedürfnissen und Zwecken Unserer Staatsregie-
rung geboten werden sollten, Unsere landesfürstliche Sanktion durch
Genehmigung derselben ertheilt haben: so begehren Wir aller-
gnadigst, es wollen alle im Eingange dieses Unseres Steuer-Patentes
genannte Behörden, Beamte, Gerichtsherren, Bürgermeister und Rathe in den