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M 5.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 14. Februar 1889.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriom#s des Unnern, betreffend den Wolhzua des Geretre. vom 16. ##ee 1888 über die
Krankenpflegeversicherung und die M eführurg des ? tz Vom 4. Februar 1889.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 über die Krankenpflegeversicherung
und die Ausführung des Reiche-Krankenversicherungsgesetzes.
Vom 4. Februar 1889. #
Zum Vollzug des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 über die Krankenpflegeversicherung
und die Ausführung des Reichs-Krankenversicherungsgesetzes (Reg. Blatt S. 413 fg.)
wird hiemit Nachstehendes verfügt:
Zu Art. 1 und 5 des Gesetzes.
S. 1.
Für die Krankenpflegeversicherungen der Amtskorporationen, welche nach Art. 1 Abs. 2
des Gesetzes in Wirksamkeit treten, sind unbeschadet der Bestimmung des Art. 5 Abfk. 4
in gleicher Weise wie für die auf einer Beschlußfassung der Gemeinde= oder Antstörder
schaftsbehörden beruhenden Krankenpflegeversicherungen Statute aufzustellen und den Kreisregierungen
zur Genehmigung vorzulegen.
Die Genehmigung von Ortsstatuten, durch welche für die Dienstboten und die in
der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen besondere Krankenpflegeversicherungen