Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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M  5.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  14.  Februar  1889.

 

Inhalt.
Verfügung  des  Ministeriom#s  des  Unnern,  betreffend  den  Wolhzua  des  Geretre.  vom  16.  ##ee  1888  über  die
Krankenpflegeversicherung  und  die  M  eführurg  des  ?  tz  Vom  4.  Februar  1889.

 

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888  über  die  Krankenpflegeversicherung
und  die  Ausführung  des  Reiche-Krankenversicherungsgesetzes.
Vom  4.  Februar  1889.  #

Zum  Vollzug  des  Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888  über  die  Krankenpflegeversicherung
und  die  Ausführung  des  Reichs-Krankenversicherungsgesetzes  (Reg.  Blatt  S.  413  fg.)
wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

Zu  Art.  1  und  5  des  Gesetzes.
S.  1.

Für  die  Krankenpflegeversicherungen  der  Amtskorporationen,  welche  nach  Art.  1  Abs.  2
des  Gesetzes  in  Wirksamkeit  treten,  sind  unbeschadet  der  Bestimmung  des  Art.  5  Abfk.  4
in  gleicher  Weise  wie  für  die  auf  einer  Beschlußfassung  der  Gemeinde=  oder  Antstörder
schaftsbehörden  beruhenden  Krankenpflegeversicherungen  Statute  aufzustellen  und  den  Kreisregierungen
  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Die  Genehmigung  von  Ortsstatuten,  durch  welche  für  die  Dienstboten  und  die  in
der  Land=  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen  besondere  Krankenpflegeversicherungen