Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

10 
Statut 
der 
Pensions= und Unterstützungs-Anstalt für die Witwen 
und Waisen der Medizinal-Personen des Großherzog= 
thumes Sachsen Weimar-Eisenach 
g. 1. 
In dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach wird unter Leitung 
der Großherzoglichen Landes-Direktion ein Verein von Medizinal-Personen 
zur Unterstützung ihrer Witwen und Waisen gegründet. 
2. 
Aufnahme in dem Vereine findet jeder zur selbstständigen Praris durch 
diesseitige öffentliche Anstellung berechtigte Arzt, Wundarzt höherer Klasse, 
Geburtshelfer und Thierarzt in dem Großherzogthume, mit Ausnahme nur derje- 
nigen, welche 
a) das sechzigste Lebensjahr bereits angetreten haben, oder 
b) durch unordentliche Lebensweise oder wegen ihres kranken körperlichen 
oder geistigen Zustandes mit Wahrscheinlichkeit besorgen lassen, daß 
ihre Aufnahme für den Verein mit ungewöhnlichen Nachtheilen ver- 
knüpft seyn werde. 
Mit dem Aufnahmegesuche ist daher ein öffentliches Zeugniß über das 
Alter und ein ärztliches Zeugniß über den Gesundheitszustand des Bewerbers 
einzureichen, welches letztere entweder von einem Physikus, unter dessen Dienst- 
siegel, oder von einem dem Vereine bereits angehörigen Arzte, unter gericht- 
licher Beglaubigung, ausgestellt seyn muß. 
Außerdem kann nach Ermessen der Landes-Direktion in geeignet erschei- 
nenden Fallen verlangt werden, daß der Aufzunehmende sich durch ein obrig- 
keitliches Zeugniß über die Regelmaßigkeit seines Lebenswandels ausweise.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.