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Statut
der
Pensions= und Unterstützungs-Anstalt für die Witwen
und Waisen der Medizinal-Personen des Großherzog=
thumes Sachsen Weimar-Eisenach
g. 1.
In dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach wird unter Leitung
der Großherzoglichen Landes-Direktion ein Verein von Medizinal-Personen
zur Unterstützung ihrer Witwen und Waisen gegründet.
2.
Aufnahme in dem Vereine findet jeder zur selbstständigen Praris durch
diesseitige öffentliche Anstellung berechtigte Arzt, Wundarzt höherer Klasse,
Geburtshelfer und Thierarzt in dem Großherzogthume, mit Ausnahme nur derje-
nigen, welche
a) das sechzigste Lebensjahr bereits angetreten haben, oder
b) durch unordentliche Lebensweise oder wegen ihres kranken körperlichen
oder geistigen Zustandes mit Wahrscheinlichkeit besorgen lassen, daß
ihre Aufnahme für den Verein mit ungewöhnlichen Nachtheilen ver-
knüpft seyn werde.
Mit dem Aufnahmegesuche ist daher ein öffentliches Zeugniß über das
Alter und ein ärztliches Zeugniß über den Gesundheitszustand des Bewerbers
einzureichen, welches letztere entweder von einem Physikus, unter dessen Dienst-
siegel, oder von einem dem Vereine bereits angehörigen Arzte, unter gericht-
licher Beglaubigung, ausgestellt seyn muß.
Außerdem kann nach Ermessen der Landes-Direktion in geeignet erschei-
nenden Fallen verlangt werden, daß der Aufzunehmende sich durch ein obrig-
keitliches Zeugniß über die Regelmaßigkeit seines Lebenswandels ausweise.