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g. 17.
Sollte die Zahl der zum Bezug von Pensionen Berechtigten so gering seyn,
daß auf eine Unterstützungs-Rate mehr als vierzig Thaler jährlich ausgewor-
fen werden könnten: so soll doch bis auf weitere Bestimmung, und minde-
stens in den ersten zehen Jahren vom Stiftungstage an, dieser Unter-
stützungsbetrag nicht überstiegen, vielmehr derjenige Betrag, welcher, nach
Dotirung der pensionsberechtigten Hinterlassenen eines jeden der verstorbe-
nen Mitglieder mit vierzig Thalern etwa in einem Jahre vom disponiblen
Fonds übrig bleibt, zur Vermehrung des Kapital-Fonds verwendet werden.
g. 18.
Zum Bezuge der aus der Pensions-Kasse an die Erben eines verstor-
benen Vereinsmitgliedes zu gewährenden Unterstützung eignen sich — vorbe-
bältlich der Bestimmung des §. 21 — nur
I. die Witwe des Verstorbenen,
II. die ehelichen Kinder desselben, soweit sie das achtzehente Lebensjahr
noch nicht überschricten haben.
Hinsichtlich des Bezugsrechtes dieser Personen gelten folgende Grundsätze:
1) die Unterstützuno cebübret regelmitio zunächst der Witwo z
2) trifft aber die Witwe mit pensionsfaähigen Kindern des Verstorbenen
(vergl. Nr. II) aus früheren Ehen zufammen: so fällt
a) wenn und so lange die Witwe auch bei diesen Kindern Mutterstelle
vertritt, sie erzieht u. s. w., ihr die Pension zu;
b) besorgt sie dagegen die Erziehung dieser ihrer Stiefkinder nicht: so
wird die Pension zwischen der Witwe und den sämmtlichen pen-
sionsfähigen Kindern des Verstorbenen aus seinen verschiedenen Ehen
nach Köpfen vertheilt.
3) Ist eine Witwe des verstorbenen Vereinsmitgliedes nicht vorhanden,
oder verstirbt dieselbe: so fallt die Unterstüung den sämmtlichen pen-
sionsfähigen Kindern des Vereinsmitgliedes, ohne Unterschied, ob sie
cus einer oder aus verschiedenen Ehen abstammen, zu gleichen Thei-
n zu.
4) Alle zur Erledigung kommenden Pensions-Antheile fallen, so lange
noch ein oder mehre pensionsfähige Angehörige des verstorbenen Ver-
einsmitgliedes vorhanden sind, nur diesen, nicht aber der Kasse zu.