Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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g. 17. 
Sollte die Zahl der zum Bezug von Pensionen Berechtigten so gering seyn, 
daß auf eine Unterstützungs-Rate mehr als vierzig Thaler jährlich ausgewor- 
  
fen werden könnten: so soll doch bis auf weitere Bestimmung, und minde- 
stens in den ersten zehen Jahren vom Stiftungstage an, dieser Unter- 
stützungsbetrag nicht überstiegen, vielmehr derjenige Betrag, welcher, nach 
Dotirung der pensionsberechtigten Hinterlassenen eines jeden der verstorbe- 
nen Mitglieder mit vierzig Thalern etwa in einem Jahre vom disponiblen 
Fonds übrig bleibt, zur Vermehrung des Kapital-Fonds verwendet werden. 
g. 18. 
Zum Bezuge der aus der Pensions-Kasse an die Erben eines verstor- 
benen Vereinsmitgliedes zu gewährenden Unterstützung eignen sich — vorbe- 
bältlich der Bestimmung des §. 21 — nur 
I. die Witwe des Verstorbenen, 
II. die ehelichen Kinder desselben, soweit sie das achtzehente Lebensjahr 
noch nicht überschricten haben. 
Hinsichtlich des Bezugsrechtes dieser Personen gelten folgende Grundsätze: 
1) die Unterstützuno cebübret regelmitio zunächst der Witwo z 
2) trifft aber die Witwe mit pensionsfaähigen Kindern des Verstorbenen 
(vergl. Nr. II) aus früheren Ehen zufammen: so fällt 
a) wenn und so lange die Witwe auch bei diesen Kindern Mutterstelle 
vertritt, sie erzieht u. s. w., ihr die Pension zu; 
b) besorgt sie dagegen die Erziehung dieser ihrer Stiefkinder nicht: so 
wird die Pension zwischen der Witwe und den sämmtlichen pen- 
sionsfähigen Kindern des Verstorbenen aus seinen verschiedenen Ehen 
nach Köpfen vertheilt. 
3) Ist eine Witwe des verstorbenen Vereinsmitgliedes nicht vorhanden, 
oder verstirbt dieselbe: so fallt die Unterstüung den sämmtlichen pen- 
sionsfähigen Kindern des Vereinsmitgliedes, ohne Unterschied, ob sie 
cus einer oder aus verschiedenen Ehen abstammen, zu gleichen Thei- 
n zu. 
4) Alle zur Erledigung kommenden Pensions-Antheile fallen, so lange 
noch ein oder mehre pensionsfähige Angehörige des verstorbenen Ver- 
einsmitgliedes vorhanden sind, nur diesen, nicht aber der Kasse zu.
	        
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