Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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g. 19. 
Die Auszahlung der Pension erfolgt in halbjährigen Raten gegen gehö- 
rige Quittung der Empfangsberechtigten, bezüglich ihrer Vormünder, welche, 
mindestens mit der ersten Quittung, auch ihren Vormundschaftsschein vorzule- 
gen haben. Im Auslande lebende Witwen und Kinder müssen mit den Quit- 
tungen zugleich gerichtliche Bescheinigungen darüber einsenden, daß die Be- 
dingungen, unter welchen ihr Pensions-Bezug Statt findet, noch fortdauern. 
#. 20. 
Verehelichet sich eine Witve von Neuem: so verliert sie ihre Pension 
von dem Tage ihrer Wiederverheirathung an (§F. 18 Nr. 4). 
g. 21. 
Hat ein Theilnehmer keine Witwe und nur Kinder, welche das acht- 
zehente Jahr schon überschritten haben, hinterlassen: so erhalten diese ein 
für alle Mahl diejenige Summe, welche die Witwe oder pensionsfdhige Kin- 
der des Verstorbenen vom Todestage an bis zum Schlusse des laufenden Jah- 
re erhalten haben würden. 
g. 2o0. 
Der Verein steht unter der speziellen Aufsicht der Großherzoglichen Lan- 
des-Direktion, welche, unter Zugrundlegung der Statuten, die Verwaltung 
der Vercinsangelegenheiten besorgt. Sie ernennt überdieß eins der ihr für 
die Medizinal-Polizey beigegebenen Mitglieder zum Direktor der Anstalt, da- 
mit dieser, so oft es nöthig wird, dem Kollegium über die Angelegenheiten 
des Vereines unmittelbaren Vortrag erstatte. 
28•2 
Die Anstalt, als milde Stiftung (pin causa), genießt alle Rechte und 
Befugnisse der milden Stiftungen überhaupt so, daß auch 
1) die rückständigen Einlagen und Aktiv-Schulden der Anstalt im Konkurs 
den gesetzlichen Vorzug genießen; 
2) die Anstalt in Ansehung der Gerichtskosten nach dem Gesetze vom 17. 
Juny 1823 und nach dem Gesebe vom 27. April 1836 F. 5 Nr. 9 
zu behandeln ist;
	        
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