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8) derselben fuͤr ihre Sendungen die Postfreiheit zukommt;
4) die Pensionen weiter und anders nicht, als. das Gesetz vom 22. Maͤrz
1836 uͤber die Verkuͤmmerung und Veraͤußerung der Besoldungen und
Pensionen es gestattet, mit Arrest belegt, als Exekutions-Objekt be-
zeichnet, auch vor der Erhebung von einem Mitgliede des Vereines
oder von einer Ehefrau bei Lebzeilen ihres Ehemannes, oder von
der Witwe, oder von den Kindern, durch Anweisung an den Gläu-
biger, durch Verpfändung u. s. w. veräußert oder verkümmert wer-
den dürfen.
g. 24.
Eine Auflösung des Vereines kann weder durch die Mehrzahl der Mit-
glieder, noch durch einstimmigen Beschluß derselben verfügt werden, und das
Eigenthum des Vereinsvermögens steht nicht den einzelnen Mitgliedern po“
rata, sondern lediglich dem Vereine selbst zu.
g. 25.
Die Rechnungsführung über das gesammte Vereinsvermögen wird einem
Subaltern der! Großherzoglichen Landes-Direktion von dieser übertragen.
Der Rechnungsführer besorgt die Einnahmen und Ausgaben, die nutzbare An-
legung der Gelder, die nächste Aufstellung der Jahres-Etats, die Rechnungs-
aufstellung und überhaupt alle, die ökonomischen Verhältnisse des Vereines be-
treffenden Angelegenheiten unter unmittelbarer Leitung und Kontrole der Groß-
herzoglichen Landes-Direktion, bezüglich des ernannten Direktors der Anstalt.
g. 26.
Alle Ausfertigungen und Verfuͤgungen, welche in den Angelegenheiten
des Vereines nöthig werden, erfolgen von der Landes-Direktion kostenfreiz
ebenso sollen die etwaigen Kosten der Vermögensverwaltung, nahmentlich der
Rechnungsführung u. s. w. sowie jeder Büreau= oder Druckkosten-Aufwand,
nicht aus der Vereinskasse, sondern aus der Landes-Polizey= und Medizinal-
Kasse, bezüglich aus dem Verwaltungs-Fondes Großherzoglicher Landes-Direk-
tion, bestritten werden.
##. 27.
Die jährlich abzulegende Rechnung wird bei Großherzoglicher Landes-Di-
rektion revidirt und von derselben justifizirt.
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